Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung eines Telekommunikationsdienstleisters als irreführend beanstandet: Das Unternehmen hatte im Herbst 2022 in einer Stadt im Kreis Minden-Lübbecke (Nordrhein-Westfalen) mit Plakaten für Glasfaseranschlüsse geworben. Auf den Plakaten stellte der Anbieter „Glasfaser für 0 Euro“ in Aussicht. Eine andere Version enthielt sogar die Ergänzung „Geht nicht? Geht doch!“. Nähere Erläuterungen oder Sternchenhinweise suchten Interessierte auf den Plakaten vergeblich.
Erst auf der Website des Anbieters konnten die Angesprochenen erkennen, dass damit offenbar nur die vorübergehend kostenfreie Installation des Anschlusses gemeint war. Der folgende Glasfaservertrag war wie üblich mit monatlichen Kosten verbunden.
Aufklärung reichte nicht aus
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend. Interessierte konnten das Plakat so verstehen, dass jedenfalls für einen gewissen Zeitraum gar keine Kosten auf sie zukommen würden. Das war allerdings objektiv falsch. Wie das Unternehmen auf der eigenen Website über die Details des Angebots aufklärte, war irrelevant. Die dortige Erläuterung kam zu spät. Schon das Plakat selbst hätte aus Sicht der Wettbewerbszentrale zutreffend informieren müssen.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Rechtsprechung
Auch Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit falscher Blickfangwerbung. Gibt es für objektiv falsche Werbeaussagen keinen vernünftigen Anlass, sind sie rechtswidrig. In solchen Fällen liegt nach der Rechtsprechung selbst dann ein Verstoß vor, wenn in einem Sternchenhinweis aufklärende Inhalte enthalten sind (so etwa OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.8.2022 – 3 U 747/22).
Weiterführende Informationen
F 3 0009/22
kok
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