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Werbung mit einer Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Preisgegenüberstellungen, bei denen dem verlangten Preis ein „ehem. NP“ gegenübergestellt wird dann nicht geworben werden darf, wenn nicht erläutert wird, um welchen Preis es sich bei dem so bezeichneten Preis handelt.

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Preisgegenüberstellungen, bei denen dem verlangten Preis ein „ehem. NP“ gegenübergestellt wird dann nicht geworben werden darf, wenn nicht erläutert wird, um welchen Preis es sich bei dem so bezeichneten Preis handelt.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Werbeanzeigen bei denen jeweils unter Abbildung der Fahrzeuge und der Headlines „BMW 630i Coupe Sportpaket“ sowie „BMW 318d M-Sportpaket“, der Angabe der Erstzulassung, der Laufleistung und verschiedener Ausstattungsparameter folgende Preisangaben erfolgten:

„ehem. NP 92.500,– €, nur € 56.899,– €“

sowie

„ehem. NP 51.000,– nur 29.899,– €“

Das Gericht hat einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG wegen irreführender Preisgegenüberstellungswerbung angenommen, weil der in Bezug genommene ehemalige Neuwagenpreis mehrdeutig sei. Dies könne die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der eigene Neuwagenpreis oder gar der Neuwagenpreis eines anderen Händlers, bei dem das Fahrzeug tatsächlich erworben wurde, gewesen sein.

Das Gericht ist zudem der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass die Verschleierung des in Bezug genommenen Preises geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 2 UWG). Außerdem verschafft sich der so Werbende einen Wettbewerbsvorteil vor seinen Händlerkollegen, die die Preise klar und unzweideutig ausweisen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Das Argument des Händlers, die Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation sei veraltet, weil die Verbraucher die Möglichkeit hätten, sich über das Internet zu informieren, hat das Gericht nicht gelten lassen. Denn zum einen wende sich die Printwerbung gerade an solche Verbraucher, „die dem Internet eher fern stehen“. Zum anderen aber könne selbst eine Recherche im Internet auch nicht die Frage klären, „welcher Neuwagenpreis für das angebotene Fahrzeug Gültigkeit hat bzw. welchen Preis die Beklagte konkret herangezogen hat“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(M 1 0109/11)
ao

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