Die öffentliche Bestellung ist endlich. Ehemals öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tun sich mitunter schwer, nach Ablauf – oder in seltenen Fällen nach Widerruf – der Bestellung jegliche Werbehinweise hierauf zu unterlassen oder das nachstehende Logo nicht mehr zu verwenden:
Dies um so mehr, wenn sie beruflich noch als Sachverständige tätig sind. Das Logo wurde von dem Institut für Sachverständigenwesen (IfS) in Zusammenarbeit mit den Bestellungskörperschaften als „Zeichen für Sachverstand“ entwickelt und als Marke eingetragen. Mehr als 6.000 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Bestellungskörperschaften nutzen dieses Zeichen im Rahmen einer gültigen Lizenz. Es symbolisiert ein Auge sowie ein angedeutetes Siegel und dazwischen die Symmetrie blauer Kreishälften als Bild für die Unparteilichkeit. Auf drei Qualitäten der Leistungen von Sachverständigen wird besonderer Wert gelegt: Analyse, Bewertung und Objektivität.
Die Gerichte haben verschiedene Werbeaussagen untersagt in den Fällen, in denen die Bestellung nicht mehr existierte, so zum Beispiel:
- „öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger a.D.“
- „ehemals öffentlich bestellt“
- „öffentlich bestellt und vereidigt emeritiert“
- „Seniormitglied eines Verbands von öffentlich bestellten Sachverständigen“
- „vereidigter Sachverständiger“
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Magdeburg mit Versäumnisurteil vom 12.05.2015, Az. 7 O 399/15, dem Beklagten bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten) verboten mit folgenden Äußerungen zu werben, sofern eine entsprechende öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt
- „Ö.b.u.v.SV für das Zimmererhandwerk“
- „Sachverständiger für das Zimmererhandwerk, Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellt und vereidigt“
- „Bestellungsbehörde Handwerkskammer Magdeburg“
sowie das oben eingeblendete Logo der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu verwenden.
Weiterführende Informationen
(M 1 0442/14)
ao
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