Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben
„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“
sowie
„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“
gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend sind und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden darf.
Hinsichtlich der zweiten Werbeaussage hat der beklagte Sachverständige den Klageantrag anerkannt. Das Gericht hat aber auch die erste Werbeaussage auf dem Briefkopf des Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angabe inhaltlich zutreffend sei, da der Sachverständige bis zum 31.12.2009 bestellt gewesen sei. Denn eine Werbung könne objektiv richtig, jedoch subjektiv, also in Wirkung auf das Publikum geeignet sein, irreführende Vorstellungen hervorzurufen.
Mit dem Hinweis auf eine – auch abgelaufene – Bestellung wird der Fortbestand einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Qualifikation und Pflichtenstellung (Unparteilichkeit, Fortbildung und Überwachung durch die Bestellungskörperschaft) suggeriert. Schließlich bleibt mit dem bloßen Hinweis auf eine zurückliegende Bestellung offen, aus welchen Gründen diese erloschen ist. Das kann durch Zeitablauf, Altersgrenze aber auch durch Widerruf geschehen sein, weil schon während der Zeit der Bestellung z. B. die Unparteilichkeit verletzt wurde oder geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr gegeben waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen zur Werbung nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung:
Erlöschen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung – was nun?>>
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