Die Werbung einer Apotheke:
Schlafmünzen – Aktion
Liebe Kunden !
In der Zeit vom 22.6. bis 30.6.2002 können Sie bei uns alles mit D-Mark bezahlen.
Nutzen Sie diese Chance !
verstößt nach Auffassung des LG Dessau (3 O 71/02) und OLG Hamm (4 W 56/02) nicht gegen § 1 UWG i.V. mit dem Euro-Einführungsgesetz .
Einem Gewerbetreibenden sei es im Wege der Privatautonomie erlaubt, vertraglich ein anderes Zahlungsmittel als den Euro zu vereinbaren. Solche Aktionen verstoßen weder unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch noch unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Der Vorteil für den Kunden, der sich den Umtausch seiner DM – Bestände bei der nächsten Landeszentralbank erspare, sei nicht so attraktiv, dass er ihn in seiner Kaufentscheidung unsachgemäß beeinflusse.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater