Eine Autowerkstattkette bewarb die staatsentlastenden Tätigkeiten einer Haupt- und Abgasuntersuchung (HU, AU) zu einem Komplettpreis von 75,00 Euro in bundesweit erschienenen Tageszeitungsbeilagen unter Nennung zahlreicher amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen wie nachstehend auszugsweise einkopiert:
Soweit die Haupt- und Abgasuntersuchung von Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht wird, liegt das Entgelt für diese staatsentlastenden Tätigkeiten bei Beträgen zwischen ca. 85,00 Euro und 100,00 Euro, je nachdem welches Entgelt die Überwachungsorganisation bei der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese Entgelte müssen von den Überwachungsorganisationen vereinnahmt und dürfen von diesen nicht rabattiert werden. Wenn allerdings die Abgasuntersuchung von Mitarbeitern der Werkstatt durchgeführt wird, dann unterliegt die Werkstatt insoweit keiner Entgeltpflicht mit der Folge, dass sie für diese Leistung einen deutlich geringeren Preis verlangen kann. Bei der Preisgestaltung muss die Werkstatt gleichwohl darauf achten, dass das Entgelt für die Hauptuntersuchung nicht unterschritten wird.
In den Autowerkstätten wurde die Abgasuntersuchung nicht von den Prüfingenieuren einer der Überwachungsorganisationen durchgeführt sondern von Mitarbeitern der Werkstatt. Ein Hinweis hierauf findet sich in der Werbebeilage aber nicht. Mithin wird über den Leistungserbringer getäuscht, respektive nicht ausreichend aufgeklärt. Denn durch die Abbildung der Logos der Überwachungsorganisationen unterhalb der Headline und neben dem Störer mit der Textwiederholung in abgekürzter Form (HU/AU) im Zusammenhang mit der Komplettpreisangabe gewinnt der Leser den falschen Eindruck, beide Leistungen würden in der jeweiligen Werkstatt ausschließlich von einem Prüfingenieur einer der genannten Organisationen durchgeführt.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Art der Werbegestaltung wegen der vorgenannten Verstöße mittels einer Abmahnung beanstandet. Außerdem wird zu Lasten der wettbewerbskonform agierenden Mitbewerber und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Markt staatsentlastender Prüfdienstleistungen spürbar beeinträchtigt.
Die Autowerkstattkette hat sich strafbewehrt verpflichtet es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Nennung von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen eine Haupt- und Abgasuntersuchung unter Angabe eines Komplettpreises zu bewerben, wenn die beworbenen Abgasuntersuchungen nicht sämtlich von amtlichen anerkannten Überwachungsorganisationen erbracht werden oder kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Abgasuntersuchung nicht von Mitarbeitern einer der amtlichen anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt wird.
M 1 0031/14
ao
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