Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Discounter mit „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ wirbt, wenn „Globus“ in dem beworbenen Zeitraum seine Preise herabgesetzt hatte und „Netto“ dieser Herabsetzung nicht gefolgt ist (Urteil v. 16.10.2018, Az. 3 U 761/18).
Zum Sachverhalt
Der Lebensmittel-Discounter „Netto“ hatte mit der oben genannten Werbeaussage in verschiedenen Tageszeitungen geworben. Hierbei befand sich auch der Hinweis „Diese Angebote gelten in allen Netto Filialen in Zwickau“ sowie in deutlich kleinerer Schrift „die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können schon am ersten Tag ausverkauft sein“. Dies sah die Wettbewerbszentrale als irreführend an, da hieraus nicht deutlich werde, in welchen Filialen die Angebote tatsächlich verfügbar seien. Ebenfalls geworben hatte „Netto“ mit „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“, was die Wettbewerbszentrale auch als unzulässig beanstandete. Die Vorinstanz entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale (LG Amberg, Urteil v. 26.03.2018, Az. 41 HK O 115/17), die Berufung des Discounters war teilweise erfolgreich.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg führte aus, dass der Zusatz „die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können schon am ersten Tag ausverkauft sein“ im Zusammenhang mit „Diese Angebote gelten in allen Netto Filialen in Zwickau“ nicht unzulässig gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG sei. Zwar seien die Aussagen des Discounters in der Werbung widersprüchlich, sie seien aber nicht dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Denn die Einschränkung, dass die Artikel nicht in allen Filialen verfügbar seien, begründeten beim Verbraucher Zweifel, ob das gewünschte Produkt überhaupt vorrätig sei, was sich negativ für die Beklagte auswirke. Ebenso liege in der Aussage kein unzulässiges Lockangebot gemäß Nr. 5 Anh zu § 3 Abs. 3 UWG, da nicht bewiesen worden sei, dass die beworbenen Angebote nicht während des gesamten Aktionszeitraums laufend verfügbar gewesen seien.
Jedoch handle es sich bei „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto“ um eine unzulässige vergleichende Werbung. Bei Preisvergleichen gelte ein Aktualitätenerfordernis, da jeweils nur aktuelle Preise miteinander verglichen werden dürfen. Es stehe zweifelsfrei fest, dass „Globus“ im jeweiligen Aktionszeitraum für die beworbenen Artikel günstigere Preise verlangt habe, als die Beklagte. Daher sei die Werbeaussage – unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige zutreffend war – irreführend gewesen. Der vorliegende Sachverhalt müsse von der „Beste Preis der Stadt“-Entscheidung des BGH abgegrenzt werden. Dort sei für den Verkehr durch den aufklärenden Hinweis über die Geld-zurück-Garantie klar gewesen, dass die Beklagte günstigere Angebote für denkbar halte und sie sich nur mit in der Spitzengruppe einordne, wobei die Differenz für den Fall eines günstigeren Preises ausbezahlt worden sei. In einer solchen Konstellation könnte eine solche Werbung wie die vorliegende zulässig sein.
Weiterführende Informationen
Die Entscheidung des BGH, auf die sich das OLG Nürnberg in seinen Urteilsgründen bezieht im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH , Beschluss v. 19.04.2012, Az. I ZR 173/11 – Bester Preis der Stadt
S 3 1019/17
fw
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