In dem Rechtsstreit um die Werbung mit dem Slogan „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht jüngst die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 03.06.2015, Az. 6 U 59/13). Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 22.11.2013, Az. 14 O 70/13 rechtskräftig geworden ( siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 16.01.2014 >>).
Dieses hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Werbung mit dem Slogan als unzulässige Alleinstellungsbehauptung untersagt, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die betreffend die beworbenen Leistungsinhalte gleichwertig oder besser als das beworbene Angebot sind und zu einem gleich hohen oder niedrigeren Preis in Anspruch genommen werden können.
Die Wettbewerbszentrale hatte seinerzeit die Werbeaussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ als irreführend beanstandet, weil für den Verbraucher der Eindruck entstehe, dass der von der Beklagten für die Bereitstellung der Allnet Flat angebotene Preis von 29,90 € deutschlandweit der günstigste sei. Tatsächlich existierten zu der Zeit, in der die Beklagte mit der beanstandeten Aussage warb, diverse Angebote konkurrierender Unternehmen, die für die gleiche oder sogar bessere Leistung einen deutlich günstigeren Preis verlangten.
In der Berufungsinstanz hatte die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt, da sie den Unterlassungstenor wegen der fehlenden Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung für nicht hinreichend bestimmt hielt. Dieser Argumentation erteilte das Oberlandesgericht nunmehr eine Absage. Die Behauptung „die günstigste Allnet-Flat …“ sei auch dann einer objektiven Überprüfung zugänglich, wenn verschiedene Tarifmodelle bestehen, die je nach Nutzergewohnheit zu einem mindestens gleich günstigen Preis in Anspruch genommen werden könnten. Derjenige, der ein komplexes, aus vielen Leistungsinhalten bestehendes Angebot als „das günstigste“ bewerbe, gehe bewusst das Risiko ein, dass das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes im gewissen Umfang Wertungen vornehme.
Weiterführende Informationen:
(F 7 0110/13)
jok
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