Das Bewerben von Computerartikel mit einem zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis ist irreführend, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden.
Durch die blickfangmäßige Herausstellung des Preises wird dem Verbraucher die fehlerhafte Vorstellung vermittelt, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor). Dieser Eindruck des Verbrauchers wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urt. v. 28. November 2002 – I ZR 110/00 – OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Die Entscheidung können Sie unter Angabe des Aktenzeichens auf der Seite des Bundesgerichtshofes
Frankfurt in Darmstadt
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