In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen ein Immobilienportal hat das LG Berlin dessen Werbung mit den Äußerungen „bis zu 25.000,00 EUR mehr“ und „Zum Höchstpreis verkaufen“ für irreführend erachtet (Urteil v. 05.06.2018, Az. 16 O 267/17, nicht rechtskräftig).
Das beklagte Immobilienportal, das Immobilienmakler an potentielle Verkäufer von Immobilien vermittelt, hatte auf seiner Internetseite mit der Aussage „Immobilie erfolgreich verkaufen: Jetzt bis zu 3 Top-Empfehlungen vergleichen! Bis zu 25.000 € mehr“ geworben. Am unteren Ende der Internetseite führte die Beklagte dann in einem Sternchenhinweis aus „Mehrwert ist von individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig“. Auch an anderen Stellen warb sie mit der Aussage „bis zu 25.000,00 € mehr“. In der Google-Suchmaschinenanzeige warb die Beklagte außerdem mit der Aussage „Zum Höchstpreis verkaufen“.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbeaussagen für irreführend. Diese Rechtsauffassung wurde nun vom LG Berlin bestätigt. Dieses sprach der Wettbewerbszentrale für beide beanstandeten Werbeäußerungen einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu.
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Äußerungen der Beklagten jeweils irreführend. Es führte dazu wie folgt aus:
Die Aussage „bis zu 25.000,00 € mehr“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Verkäufer einer Immobilie bei der Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten regelmäßig einen deutlich höheren Erlös erzielen könne als wenn er die Immobilie ohne die Dienste der Beklagten verkaufe.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Allein die Einholung von Angeboten von drei verschiedenen Maklern führe nicht automatisch zu einem höheren Verkaufserlös. Auch sei nicht ersichtlich, dass allein aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten ein Preiswettbewerb zwischen diesen drei Maklern hervorgerufen werde. Zwar könne der Kunde der Aussage gegebenenfalls entnehmen, dass es sich nicht um eine durchschnittliche, sondern nur eine mögliche Ersparnis handle; der Kunde wisse durch die Aussage jedoch nicht, in welchen Fällen eine solche Ersparnis in Betracht komme und wovon sie abhänge. Dieser Eindruck könne auch nicht durch den Sternchenhinweis der Beklagten beseitigt werden. Dieser gebe nur Selbstverständlichkeiten wieder, kläre aber nicht darüber auf, in welchen Fällen der Verkäufer konkret einen solchen höheren Erlös erzielen könne.
Bei der Aussage „zum Höchstpreis verkaufen“ handle es sich um eine Spitzenstellungswerbung. Diese suggeriere, dass ein Verkauf der Immobilie bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung der Beklagten zur Erzielung eines Höchstpreises führen werde. Die Beklagte trage jedoch nicht vor, worauf sie ihre Behauptung stütze. Damit erwecke die Beklagte auch hier den unzutreffenden Eindruck, dass nur bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen die höchsten Preise erzielt werden könnten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein solcher Höchstpreis im Bereich des Immobilienverkaufs überhaupt bestimmbar sei. Es könne durchaus Makler geben, die für den Verkauf einer Immobilie höhere Preise erzielen könnten als die drei von der Beklagten vermittelten Makler. Zudem bleibe die Aussage in zeitlicher Hinsicht unklar.
(B 1 0026/17 und B 1 0176/17)
Weiterführende Informationen
Anmerkung der Wettbewerbszentrale: Der Verkündungstermin zu diesem Fall war auf den 10.07.2018 anberaumt (B 1 0113/17), das Ergebnis ist uns derzeit nicht bekannt.
(lk/jb)
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