Home News Werbung mit „Bestpreis erreicht in 92 %“ von Immobilien-Webseite ist irreführend, wenn dies nicht belegt werden kann

Werbung mit „Bestpreis erreicht in 92 %“ von Immobilien-Webseite ist irreführend, wenn dies nicht belegt werden kann

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung auf einer Webseite, auf der Immobilienmakler mit potentiellen Verkäufern zusammengebracht werden sollen, mit „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92 %“ oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ irreführend ist (Urteil v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17, n. rkr.).

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung auf einer Webseite, auf der Immobilienmakler mit potentiellen Verkäufern zusammengebracht werden sollen, mit „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92 %“ oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ irreführend ist (Urteil v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17, n. rkr.).

Zum Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der Makler gegen eine Provision mit verkfaufswilligen Immobilieneigentümern zusammengebracht werden sollen, die verkaufswillig sind. Hierbei wurde mit den oben genannten Aussagen geworben. Es könne nach Ansicht der Wettbewerbszentrale allerdings faktisch nicht belegt werden, dass über die Plattform der Beklagten ein Bestpreis erzielt werden könne. So könne eine Immobilie nur einmal verkauft werden. Ob ein Verkauf über ein anderes Portal oder die Beauftragung eines speziellen Maklers zu einem höheren Preis geführt hätte, ist schlichtweg im Nachhinein nicht überprüfbar. Daher seien diese Aussagen irreführend. Weiterhin werde über die Webseite der Beklagten lediglich eine Kommunikation zwischen Verkaufsinteressenten und Maklern hergestellt, wobei keine unabhängige Auswahl stattfinde und jeder Makler gelistet werden könne, der bereit sei eine entsprechende Provision zu zahlen. Ebenso irrführend sei die Aussage, dass es sich um „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ handle. Das Landgericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale.

Die Entscheidung des LG Berlin

Die Werbung sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend, da die Beklagte ihre Bestpreis-Versprechen nicht erfüllen könne. Jede Immobilie weise individuelle, preisbestimmende Merkmale wie z. B. Lage, Größe, Ausstattung, Zustand oder Nutzungsmöglichkeiten auf. Hierbei lasse sich der Marktpreis nicht einfach empirisch ermitteln. Ein potentieller Immobilienverkäufer nehme diese Aussagen jedoch für bare Münze, da er auf die Marktkenntnisse der „geprüften“ Makler vertraue. Weiterhin werden von der Beklagten auch keine Statistiken über den Verkaufserfolg der einzelnen Makler geführt, weswegen die Aussage „Bestpreis erreicht in 92 %“ völlig haltlos sei. Weiterhin sei dies auch eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Ebenso liege in den Werbeaussagen eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG, da sich die Beklagte über andere Anbieter von Immobilien-Plattformen erhöhe.

Ebenfalls liege eine Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in den Aussagen „unabhängige Auswahl geprüfter Makler“, „verifizierter Makler“ sowie „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“. Hierbei nenne die Beklagte keine Auswahlkriterien, weswegen ein qualitativer Prüfungsmaßstab fehle. Vielmehr handle es sich um eine willkürliche Auswahl, bei der nur Gewerbeerlaubnis und Referenzen geprüft werden.

Der Verkehr verstehe die Werbung mit „Empfehlungsnetzwerk“ als Hinweis auf zufriedene Immobilienverkäufer, nicht aber als Tippgeber, die verkaufswillige Immobilienverkäufer gegen eine „Fangprämie“ melden.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 05.04.2018 // Werbung von Immobilienportalen mit unabhängiger Tätigkeit und Bestpreisen – LG Berlin verhandelt am 10.04.2018 in Verfahren der Wettbewerbszentrale >>

News der Wettbewerbszentrale vom 19.07.2018 // Werbung mit „bis zu 25.000,00 € mehr“ und „Höchstpreisen“ für den Verkauf einer Immobilie unzulässig – LG Berlin entscheidet über Klage der Wettbewerbszentrale >>

B 1 0113/17
fw

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de