Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung auf einer Webseite, auf der Immobilienmakler mit potentiellen Verkäufern zusammengebracht werden sollen, mit „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92 %“ oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ irreführend ist (Urteil v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17, n. rkr.).
Zum Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der Makler gegen eine Provision mit verkfaufswilligen Immobilieneigentümern zusammengebracht werden sollen, die verkaufswillig sind. Hierbei wurde mit den oben genannten Aussagen geworben. Es könne nach Ansicht der Wettbewerbszentrale allerdings faktisch nicht belegt werden, dass über die Plattform der Beklagten ein Bestpreis erzielt werden könne. So könne eine Immobilie nur einmal verkauft werden. Ob ein Verkauf über ein anderes Portal oder die Beauftragung eines speziellen Maklers zu einem höheren Preis geführt hätte, ist schlichtweg im Nachhinein nicht überprüfbar. Daher seien diese Aussagen irreführend. Weiterhin werde über die Webseite der Beklagten lediglich eine Kommunikation zwischen Verkaufsinteressenten und Maklern hergestellt, wobei keine unabhängige Auswahl stattfinde und jeder Makler gelistet werden könne, der bereit sei eine entsprechende Provision zu zahlen. Ebenso irrführend sei die Aussage, dass es sich um „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ handle. Das Landgericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale.
Die Entscheidung des LG Berlin
Die Werbung sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend, da die Beklagte ihre Bestpreis-Versprechen nicht erfüllen könne. Jede Immobilie weise individuelle, preisbestimmende Merkmale wie z. B. Lage, Größe, Ausstattung, Zustand oder Nutzungsmöglichkeiten auf. Hierbei lasse sich der Marktpreis nicht einfach empirisch ermitteln. Ein potentieller Immobilienverkäufer nehme diese Aussagen jedoch für bare Münze, da er auf die Marktkenntnisse der „geprüften“ Makler vertraue. Weiterhin werden von der Beklagten auch keine Statistiken über den Verkaufserfolg der einzelnen Makler geführt, weswegen die Aussage „Bestpreis erreicht in 92 %“ völlig haltlos sei. Weiterhin sei dies auch eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Ebenso liege in den Werbeaussagen eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG, da sich die Beklagte über andere Anbieter von Immobilien-Plattformen erhöhe.
Ebenfalls liege eine Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in den Aussagen „unabhängige Auswahl geprüfter Makler“, „verifizierter Makler“ sowie „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“. Hierbei nenne die Beklagte keine Auswahlkriterien, weswegen ein qualitativer Prüfungsmaßstab fehle. Vielmehr handle es sich um eine willkürliche Auswahl, bei der nur Gewerbeerlaubnis und Referenzen geprüft werden.
Der Verkehr verstehe die Werbung mit „Empfehlungsnetzwerk“ als Hinweis auf zufriedene Immobilienverkäufer, nicht aber als Tippgeber, die verkaufswillige Immobilienverkäufer gegen eine „Fangprämie“ melden.
Weiterführende Informationen
B 1 0113/17
fw
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater