Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az. I ZR 62/17) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Unternehmens, das über eine Internetplattform den Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Mobilfunkdienstleistungsunternehmen vermittelt, gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 46/16) zurückgewiesen.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegen Werbeaussagen eines Plattformbetreibers mit „0 € Zuzahlung“, womit dieser für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit gekoppelter Abgabe von Smartphones geworben hatte. Tatsächlich waren jedoch in den jeweils beworbenen Tarif-Angeboten zunächst einmalige Zuzahlungen direkt an den vermittelten Vertragspartner – das jeweilige Telekommunikationsunternehmen – zu leisten. Diese Zuzahlungen wurden erst ca. 6 Wochen nach Vertragsschluss von dem Plattformbetreiber an den Kunden zurückerstattet.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Preiswerbung mit „0 € Zuzahlung“ für irreführend und hatte beim Landgericht Düsseldorf Klage eingereicht (Az. 38 O 66/15).
Wie wir bereits in unseren News vom 15.04.2016 >> berichteten, hat in erster Instanz das Landgericht Düsseldorf die Beklagte mit Urteil vom 11.03.2016 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 09.03.2017 (Az. I-20 U 46/16) die Berufung des Unternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht führte – wie bereits das erstinstanzliche Gericht – in den Entscheidungsgründen aus, dass es an einer zutreffenden Preisangabe fehle. An der Unlauterkeit der Werbung ändere sich nichts dadurch, dass ein Dritter (nämlich die Beklagte) verspreche, dem Verbraucher diese Zuzahlung zu erstatten. Weiter sah das Gericht die Irreführung auch als relevant an, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung. Begründet wurde dies unter anderem mit dem Unterschied, ob Zahlungen an einen Mobilfunkdienstleister zu leisten seien oder nicht, auch wenn Dritte versprechen würden, diese Zahlungen später zu erstatten. Aus Sicht des Verbrauchers bestehe das Risiko, dass es sich bei dem Vermittler um ein nicht vertrauenswürdiges Unternehmen handeln könne. Und anders als in Fällen, in denen er keine Zuzahlung zu leisten habe, habe er den Erfolg der Rückzahlung zu überwachen und müsse notfalls seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hatte das beklagte Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde nun mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az. I ZR 62/17) ohne detaillierte Begründung zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird damit rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
(F 7 0074/15)
cki
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