In einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28.06.2022 – 102 O 61/22 (nicht rechtskräftig) ein Medienunternehmen verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Vorschau werbliche Texte öffentlich zugänglich zu machen, ohne diese deutlich als werbliche Inhalte zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in der streitgegenständlichen Werbung (Auszug):
Das Medienunternehmen ist die Obergesellschaft einer führenden Verlagsgruppe. Im Newsletter einer Computerzeitschrift kündigte sie redaktionelle Beiträge einerseits und werbliche Beiträge anderseits in nahezu identischer Weise an: mit einer Überschrift, einem Bild, einem kurzen Text und einem farblich hervorgehobenen Button mit der Aufschrift „Weiterlesen“.
Drei von 27 dieser „Teaser“ waren werbliche Verweise zu externen Anbietern bzw. in Bereiche des Verlags mit bezahlter Werbung. Rechts oben am Rand der werblichen „Teaser“ stand zwar in blassgrauer Schrift auf weißem Hintergrund das Wort „Anzeige“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Kennzeichnung aber als unzureichend, weil sie kaum sichtbar war. Das Landgericht Berlin gab dem e.-V.-Antrag der Wettbewerbszentrale statt und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Unterlassung.
Die Richter bejahten hierbei einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). § 6 TMG fordere, dass Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sei, also in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation ohne Aufwand wahrnehmbar und von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sei (sog. Trennungsgebot). Dies könne insbesondere durch die klare Bezeichnung als „Anzeige“ erfolgen. Erfolge der Hinweis „Anzeige“, müsse diese nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein. Das sei hier nicht mehr der Fall: Selbst aufmerksamen Lesern falle die Kennzeichnung aufgrund der geringen Schriftgröße, der gewählten hellgrauen Farbe auf weißem Grund und ihrer Platzierung am rechten oberen Rand der Werbeanzeigen beim ersten Betrachten des Newsletters kaum ins Auge.
Zudem seien die werblichen Teaser in fast allen Gestaltungsmerkmalen außer der Schriftart identisch wie die redaktionellen Teaser gestaltet. Dieser geringfügige Unterschied falle dem Leser erst bei einer analysierenden Betrachtung auf. Vor diesem Hintergrund hätte es jeweils eines deutlichen ins Auge fallenden Hinweises auf den Werbecharakter der drei Anzeigen bedurft. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HH 3 0083/22
mb
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