Home News Werbung für Widerspruchsregister zur Organtransplantation für unzulässig erklärt – Wettbewerbszentrale lässt Werbung mit der Angst vor Organentnahmen gerichtlich verbieten

Werbung für Widerspruchsregister zur Organtransplantation für unzulässig erklärt – Wettbewerbszentrale lässt Werbung mit der Angst vor Organentnahmen gerichtlich verbieten

Rechtzeitig vor Beginn der Hauptreisezeit hat die Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Dresden (Az. 44 O 0356/05) erwirkt, welches die Werbung für ein Widerspruchsregister zur Organtransplantation verbietet.

Rechtzeitig vor Beginn der Hauptreisezeit hat die Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Dresden (Az. 44 O 0356/05) erwirkt, welches die Werbung für ein Widerspruchsregister zur Organtransplantation verbietet.

Ein Unternehmen hatte unter der Firmierung „DVZ – Deutsche Verfügungszentrale AG“ per E-Mail eine als „Pressemitteilung“ getarnte Werbung an Rechtsanwälte und Versicherungsmakler versandt. Darin hatte es entgegen den Tatsachen behauptet, dass Reisende im Ausland automatisch als Organspender gelten und Gefahr liefen, gegen ihren Willen explantiert zu werden. Zur Verhinderung der ungewollten Organentnahme pries das Unternehmen eine Eintragung in das bei ihm geführte Widerspruchsregister an. Einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Eintragung enthielt die Werbung nicht. Ferner hatte das Unternehmen behauptet, über die Einrichtung des Widerspruchsregisters seien auch das Bundeskanzleramt sowie Außen- und Gesundheitsministerium informiert.

Das Landgericht Dresden folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die irreführende Werbung mit der Angst. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, im Ausland werde jeder automatisch gegen seinen Willen explantiert. Auch das Hervorrufen des falschen Eindrucks, eine Eintragung in das Widerspruchsregister könne dies mit Gewissheit verhindern, bedeute eine Irreführung. Zugleich führe das Unternehmen auch über die Gewerblichkeit seines Angebots irre, indem es die Entgeltlichkeit der Registereintragung nicht erwähne. Weiterhin entstehe durch die Firmierung „Deutsche“ Verfügungszentrale AG in Verbindung mit dem Hinweis auf Behörden und Ministerien der Anschein staatlicher Autorisierung, welche in Wahrheit fehle. Auch darin sah das Gericht eine Irreführung.

„Eine derart irreführende Werbung zielt darauf, die Angst der Menschen vor Organtransplantationen auszunutzen“, so Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Die Arbeit der tatsächlich staatlich autorisierten Organisationen für Organtransplantation wie z. B. der Deutschen Stiftung für Organtransplantation werde durch eine derartige Werbung nachhaltig beeinträchtigt. Gegen das Urteil des Landgerichts Dresden hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Wettbewerbszentrale ist zuversichtlich, dass das landgerichtliche Urteil Bestand haben wird.

Weitere Informationen erhalten Sie von:
Frau Rechtsanwältin Ulrike Blum
E-Mail: blum@wettbewerbszentrale.de
Tel. 06172 – 121536

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