In einem weiteren Fall ist die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung einer Bank für einen Verbraucherkredit ohne Angabe des so genannten 2/3-Beispiels vorgegangen. Die Bank bewarb im Internet einen Verbraucherkredit. Im Rahmen der Werbung wurde das in der Preisangabenverordnung verlangte „repräsentative Beispiel“ weder in den beworbenen Kreditkonditionen noch in dem im Internet abrufbaren Preisaushang mitgeteilt. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, Az. 327 O 653/11) folgt der Argumentation der beklagten Bank, dass die Angabe eines sogenannten „repräsentativen Beispiels“ im konkreten Sachverhalt deshalb entbehrlich sei, weil die von der Bank für die Kreditvergabe verlangten Zinssätze je nach Laufzeit von vorneherein festgelegt seien und im Rahmen der Werbung mitgeteilt würden. Das Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass, wenn für einen von vorneherein mit festgelegten Zinssätzen und gleichbleibenden Betragswerten für sämtliche Kunden vergebenen Kredit geworben werde, die Angabe eines repräsentativen Beispiels entbehrlich sei. Im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht Hamburg durchgeführten Berufungsverfahrens (Az. 3 U 120/12) wies das Oberlandesgericht die beklagte Bank darauf hin, dass nach der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung auch für den Fall von vorneherein festgelegten Zinskonditionen die Angabe eines repräsentativen Beispiels erforderlich sei. Dies sei wie es sowohl in der Preisangabenverordnung als auch in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/46/EG vorgesehen. Auf Anraten des Gerichts gab die Bank dann im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (F 5 0854/11).
Das LG Potsdam hatte zuvor die Kreditwerbung einer Sparkasse in Brandenburg (News der Wettbewerbszentrale vom 19.08.2013 >>) ebenfalls wegen des Fehlens des 2/3-Beispiels als unzulässig untersagt (Urteil vom 24.07.2013, Az. 52 O 134/11). Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
pbg
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