Bei der Wettbewerbszentrale gehen regelmäßig Beschwerden gegen Sachverständige ein, die mit unzulässigen Aussagen über die Qualität und Verwendbarkeit ihrer Gutachten sowie das Leistungsspektrum ihrer Tätigkeit werben. Nicht alles was beworben wird, ist auch erlaubt. Daran ändert auch die derzeitige Pandemie nichts. Geltendes Recht muss beachtet werden.
Gegen nachstehend Werbeaussagen, ist nichts einzuwenden, wenn die Aussagen den Tatsachen entsprechen:
Nach einem Unfall sind Sie bei uns besten aufgehoben!
Auch während der Corona-Krise Ihr
verlässlicher Partner
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# Auch in schwierigen Fällen finden wir immer eine gute Lösung
Nicht zulässig dagegen sind die weiteren Aussagen:
• Unabhängiges, rechtsicheres Schadengutachten
• Komplett Betreuung der Regulierung – wir übernehmen alle Aufgaben für Sie
• Wir sorgen für das optimale Ergebnis
Das Anbieten von „rechtssicheren Gutachten“ verstößt gegen das gegen das Irreführungsverbot und ist unlauter (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG). Denn es gibt keine „rechtssicheren“ Schadengutachten. Die Praxis zeigt vielmehr, dass Schadengutachten zum einen von den Versicherungen der Unfallverursacher regelmäßig in einzelnen Schadenpositionen moniert und zudem häufig von Firmen, die eine professionelle Überprüfung von Schadengutachten durchführen, in einzelnen Punkten förmlich beanstandet werden, d.h. es werden Schadenspositionen herausgestrichen.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Gerichte nicht an die von einer Partei im Rahmen der Schadensabwicklung vorgelegten Schadengutachten gebunden sind. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, werden nicht selten Gutachten auf Anweisung des Gerichts überprüft und auch hier einzelne Schadenspositionen gestrichen oder gekürzt.
Schließlich ist auch die angebotene komplette Betreuung der Regulierung mit der Übernahme aller Aufgaben für den Geschädigten nicht zulässig. das stellt nämlich eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar (§§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG).
Nicht zulässig sind aber auch Werbeversprechen eines Sachverständigen unter Hinweis auf eine Expertentätigkeit: „Unfallanalysen nach geltender Rechtsprechung und Herstellervorgaben“.
Auch insoweit wird gegen das Irreführungsverbot verstoßen, weil es so etwas nicht gibt. Vorliegend kam hinzu, dass das Tätigkeitsgebiet des Sachverständigen nicht die Unfallanalyse umfasste. Er arbeitet als Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung. Die Unfallanalyse hingegen ist ein völlig eigenständiges Sachgebiet mit einem wesentlich anderen Tätigkeitsspektrum.
Die Betreffenden haben sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von ihren Werbeaussagen distanziert und die Werbeaussagen auf ihren Homepages entfernt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0147/20, M 1 0159/20
ao
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