Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsanbieter untersagt, Mobilfunktarife unter Angabe eines monatlichen Preises zu bewerben, wenn dem Kunden neben diesem Preis zusätzliche Kosten für eine automatische Erhöhung des Datenvolumens entstehen, sofern er diese Erhöhung nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens nicht aktiv per SMS ablehnt (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2017, Az. 38 O 149/16 – nicht rechtskräftig). Im Urteilstenor wurde zudem auf die konkrete, streitgegenständliche Darstellung der Werbung auf der Website der Beklagten Bezug genommen.
Das beklagte Unternehmen hat aktuell Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt.
Gegenstand des Rechtstreits ist die Werbung für einen Mobilfunk-Tarif, dessen fester Bestandteil eine kostenauslösende sog. „Datenautomatik“ ist. Diese führte dazu, dass den Mobilfunkkunden nach Erreichen einer bestimmten Datenvolumengrenze gegen Zusatzkosten automatisch weitere Daten dazu gebucht wurden. Dies konnte bis zu drei Mal in Folge geschehen. Nur durch ein aktives Handeln (durch Versand einer SMS) konnten die pauschalen Zusatzkosten vermieden werden.
Informiert und geworben wurde auf der Homepage des Unternehmens jedoch nur über und mit dem monatlichen Preis. Hinweise darauf, dass und welche Zusatzkosten durch die Datenautomatik anfallen, waren auf einer Unterseite nur durch Anklicken von mehreren Links und aufwändiger Suche innerhalb der Fußnoten auffindbar.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Werbung für irreführend und hat, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, Klage erhoben.
Auch das Landgericht war der Ansicht, dass die Beklagte nur unvollständig über die Folgen einer Daten-Überschreitung informiert hat. Es hielt die Hinweise auf Zusatzkosten für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser praktisch kaum auffindbar und im Ergebnis überraschend. Nach Verbrauch des Datenvolumens erfolge auch entgegen dem durch die Werbung vermittelten Eindruck keine Reduzierung der Datenrate, sondern sie bleibe ohne Widerspruch durch den Kunden vielmehr gleich.
Das beklagte Unternehmen hat in der Zwischenzeit seine Tarif-Werbung verändert. (F 7 0161/16)
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Aus der Mitgliederdatenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich):
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Telekommunikation – Klauseln zur automatischen kostenpflichtigen Zubuchung von Datenvolumen können rechtswidrig sein, Wettbewerb Aktuell: Infobrief 3-4/2017 >>
cki
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