Home News Werbung für Mobilfunkdienstleistungen: Angabe monatlicher Kosten muss den Tatsachen entsprechen – Versteckte Preissteigerungen bergen Irreführungsgefahr

Werbung für Mobilfunkdienstleistungen: Angabe monatlicher Kosten muss den Tatsachen entsprechen – Versteckte Preissteigerungen bergen Irreführungsgefahr

Telekommunikationsanbieter sollten bei ihren eigenen Werbemaßnahmen darauf achten, dass die Angabe monatlicher Kosten bei Laufzeitverträgen für Mobilfunkdienstleistungen den Tatsachen entspricht und insbesondere auch ein- bzw. mehrmalige Preissteigerungen korrekt und transparent dargestellt werden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus gegebenem Anlass hin:

Telekommunikationsanbieter sollten bei ihren eigenen Werbemaßnahmen darauf achten, dass die Angabe monatlicher Kosten bei Laufzeitverträgen für Mobilfunkdienstleistungen den Tatsachen entspricht und insbesondere auch ein- bzw. mehrmalige Preissteigerungen korrekt und transparent dargestellt werden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus gegebenem Anlass hin:

Bei ihr gehen derzeit immer wieder Anfragen und Beschwerden zu Preissteigerungen bei Telekommunikationsverträgen während oder nach der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit ein, die aus der entsprechenden Werbung nicht ohne weiteres ersichtlich sind. So werden beispielsweise Telefon- bzw. Mobilfunktarife oder Kombinationsangebote bestehend aus Mobilfunkleistung und Mobiltelefonen unter blickfangmäßig hervorgehobener Nennung monatlicher Kosten angeboten. Für Verträge, die eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten haben, wird mit Aussagen wie „0 € im ersten Jahr, danach 9,99 €/Monat“ oder „nur 29,99 € monatlich, ab dem siebten Monat 34,99 €“ geworben. Dabei wird aber lediglich in einer Fußnote erläutert, dass sich die monatlichen Kosten ab dem 25. Monat abermals erhöhen. Diese Erhöhung gilt dann bis zur Beendigung des Vertrags.

Zu dieser Art der Preiserhöhung hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 04.02.2014, Az. 6 W 11/14 ausgeführt, dass es sich hierbei um eine irreführende Preiswerbung handelt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise würde die blickfangmäßig beworbene Preissteigerung so verstehen, dass der nach Ablauf des Aktionszeitraums genannte Preis bis zum Ende des Vertrages oder einer ausdrücklichen Vertragsänderung gelten solle. Er werde nicht damit rechnen, dass automatisch nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und somit lange nach Ende des Aktionszeitraums eine weitere Preissteigerung erfolge. Vor diesem Hintergrund sei die in den Blickfang gestellte Aussage objektiv falsch und könne daher nicht durch eine Fußnote richtig gestellt werden.

Diese Auffassung wurde auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Kiel bestätigt, das die Wettbewerbszentrale gegen einen Mobilfunkanbieter geführt hat. Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte die Klageforderung an. Daraufhin verurteilte das LG Kiel die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mobilfunkdienstleitungen mit unzutreffenden Angaben zu der monatlich zu zahlenden Grundgebühr zu bewerben (LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 14.10.2015, Az. 15 HKO 85/15).

Weiterführende Informationen:

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

(F 7 0139/15)
jok

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