Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz von 20.04.2016 wurde einem Hersteller homöopathischer Arzneimittel untersagt, mit Angaben zur therapeutischen Wirksamkeit von zwei Präparaten zu werben, die über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgehen und nicht wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15).
Das Arzneimittel war vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen worden. Die Werbeaussagen, das Präparat helfe „schnell und effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke „regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, hielt der Senat beim OLG für irreführend, weil sich aus der Zulassung eine solche Wirkung nicht ergab und der Hersteller sie offenbar auch nicht belegen konnte. Dagegen war es nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen damit geworben hatte, das Arzneimittel helfe bei akutem Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck.
Ein weiteres homöopathisches Arzneimittel war gegen „nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände“ zugelassen worden. Nach Auffassung des Senats umfassen diese Anwendungsgebiete nicht Aussagen wie die, dass das Mittel die Gelassenheit fördere, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt entgegen zu treten, die Selbstheilungskräfte fördere und das körperliche und seelische Gleichgewicht wiederherstelle.
Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes
Die Werbung für Arzneimittel ist unter anderem im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt. § 3a HWG verbietet nicht nur eine Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, sondern auch Werbung für Anwendungsgebiete, die nicht von der Zulassung umfasst sind.
§ 3 HWG regelt die Irreführung. Eine irreführende Werbung liegt unter anderem dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben.
Für homöopathische Arzneimittel gilt außerdem die Sonderregelung des § 5 HWG: Ist ein Arzneimittel (nur) registriert oder gar von der Registrierung freigestellt, darf für dieses Mittel gar nicht mit Anwendungsgebieten geworben werden. Das gilt sogar für eine Werbung gegenüber Fachkreisen (siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 11.04.2012 – BGH: Werbeverbot für homöopathische Arzneimittel gilt auch bei Werbung, die sich an Fachkreise richtet >>) oder wenn nur mit „historischen“ Anwendungsgebieten geworben wird (siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 31.10.2014 – Keine Werbung mit „historischen“ Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen Urteil des OLG Stuttgart zurück >>).
ck
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