In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Leipzig einem Kfz-Händler verboten, in einer Fahrzeugbörse im Internet ein Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 mit dem Hinweis „Schadstoffklasse Euro 6“ zu bewerben (Urteil vom 01.09.2016, Az. 05 O 21/15).
Der Kfz-Händler hatte bei Mobile.de ein Gebrauchtfahrzeug „Citroën Berlingo e-HDi90 Selection, Diesel, EZ 06/2014, 8.500 km“ mit dem Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß des umweltverträglicheren Nachfolgemodells (Citroën Berlingo BlueHDI 100) und dem Hinweis „Schadstoffklasse Euro 6“ beworben. Der Citroën Berlingo BlueHDI 100, der zum Zeitpunkt der Werbung seit drei Monaten auf dem Markt war, fällt in die Schadstoffklasse Euro 6. Das beworbene Fahrzeug dagegen erfüllt lediglich die Kriterien der Schadstoffklasse Euro 5. In der Beschreibung des Fahrzeugs war der Hinweis „Alle Angaben vorbehaltlich Eingabeirrtümer“ enthalten. In dem später abgeschlossenen Kaufvertrag befand sich handschriftlich der Zusatz „Euro 5-Norm“.
Das LG Leipzig stellte fest, dass es sich bei der Schadstoffklasse um ein wesentliches Merkmal eines Kraftfahrzeuges i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG handelt. Da ein Auto ein langlebiges Wirtschaftsgut sei und die geplante blaue Umweltplakette das Befahren entsprechend gekennzeichneter Umweltzonen nur Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6 gestatte, liege daher eine erhebliche Irreführung vor, wenn ein 15 Monate altes Dieselkraftfahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 mit dem Hinweis „Schadstoffklasse Euro 6“ beworben werde. Ein etwaiges Versehen bei der Einstellung des Fahrzeuges in die Fahrzeugbörse führe zu keinem anderen Ergebnis, da eine Irreführung kein systematisch angelegtes Irreführen voraussetze. Abschließend stellt das LG Leipzig fest, dass die Relevanz der Irreführung nicht dadurch aufgehoben wird, wenn der Verbraucher das Fahrzeug dennoch kauft, nachdem er über die Schadstoffklasse aufgeklärt worden sei.
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