Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Konzertveranstalter aus dem Münsterland endgültig untersagt, den Auftritt eines Balletts, das nicht das original Bolshoi Ballett ist, auf Werbeplakaten als „Bolshoi Ballett Gala“ zu bezeichnen.
Die beanstandete Plakatierung war irreführend, da ein nicht unerheblicher Teil der an Kunst und Kultur interessierten Verkehrskreise der Werbeaussage entweder entnehme, dass das staatliche Ballett des Bolshoitheaters aus Moskau an dem Ballettabend selbst auftreten werde, oder jedenfalls, dass es eine die Werbebezeichnung rechtfertigende Beziehung des veranstaltenden Balletts zu dem original Bolshoi Ballett gebe. Dieses Verständnis der Plakatwerbung stimme aber mit der Wirklichkeit nicht überein. Denn das veranstaltende Ballett hat mit dem original Bolshoi Ballett nichts zu tun.
Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass nach Angaben des Veranstalters eine Tänzerin des Bolshoi Balletts an dem Ballettabend auftreten sollte. Eine solche Situation könne den Ballettabend nicht so entscheidend mitprägen, dass er einem Auftritt des Bolshoi Balletts aus Moskau gleich kommen könne.
Der Senat hat mit diesem Urteil die Berufung des Veranstalters gegen ein bereits gleichlautendes Urteil des Landgerichts Münster zurückgewiesen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.04.2005 – 4 U 6/05 –
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 02.04.2005
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