Als „anerk. Gutachter & Sachverständiger“ darf sich ein Sachverständiger nur bezeichnen, wenn er aktuell über eine entsprechende Anerkennung durch eine zur Anerkennung befugte Stelle oder Einrichtung verfügt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz, das einem Sachverständigen auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verwendung einiger Bezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Person und Tätigkeit untersagt hat (LG Koblenz, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16 – nicht rechtskräftig):
Der Beklagte hatte unter anderem folgende Bezeichnungen im Zusammenhang mit seiner Person und Tätigkeit verwendet:
- „anerk. Gutachter & Sachverständiger“
- „ANERK. … GUTACHTER“
- „Der anerkannte … Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Young- und Oldtimern“
- „VEREID. GUTACHTER“
- „der … geprüfte BVSK/IHK Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Young- und Oldtimern“
Das Gericht hat diese Bezeichnungen für die Fälle verboten, dass aktuell keine Anerkennung durch eine zur Anerkennung befugte Stelle/Einrichtung vorliegt oder im Falle des Vorliegens einer solchen Anerkennung ohne Angabe der anerkennenden Stelle/Einrichtung geworben wird. Im Hinblick auf die Werbung mit einer Vereidigung hat das Gericht entsprechend entschieden, d.h. auch insoweit muss eine Vereidigung einer Kammer oder sonst hierzu befugten Institution vorliegen. Das Gleiche gilt für die Werbung mit einer Prüfung durch den BVSK/IHK.
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt, dass solche Werbeaussagen nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprächen und dazu geeignet seien, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Außerdem verstoße der Werbende gegen Marktverhaltensregelungen und handele unlauter, weil er gegen das Irreführungsverbot verstoße. Denn die Bezeichnungen würden beträchtliche Teile der Verbraucherschaft dahingehend irreführen, der Beklagte sei als Sachverständiger anerkannt, geprüft und vereidigt. Solchen Hinweisen bei der Berufsbezeichnung entnehme der Verkehr, der Werbende sei ein Fachmann, dessen durch Prüfung nachgewiesenes – und deshalb von dritter Seite anerkanntes – Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertreffe, wie schon der Bundesgerichtshof (GRUR 1978, 368 f., GRUR 1984, 740 f., GRUR 1985, 56 f.) entschieden habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
Der anerkannte Sachverständige >>
Die (unlautere) Werbung mit einer öffentlichen Bestellung >>
Unlauterkeit der Werbung als „Kfz-Gutachter IHK“ und „IHK-Zeritfizieruntg“ >>
Werbemöglichkeiten nach der Zeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger >>
M 1 0065/16
ao
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