Ein Architekturbüro wurde beauftragt, sämtliche Architektenleistungen für einen Neubau zu übernehmen. Der Vertrag wurde nach einem Jahr aus wichtigem Grund gekündigt. In der Zwischenzeit hat das Architekturbüro auf seiner Homepage ein Foto des Bauvorhabens unter den Rubriken „Aktuelles“ und „Projekte – Under Construction“ eingestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Werbung auf der Homepage unlauter sei, da der irreführende Eindruck erweckt werde, dass das werbende Architekturbüro alle maßgeblichen Architekten- u. Planungsleistungen erbracht habe. Durch die Kündigung des Vertrages sei es hierzu aber nicht mehr gekommen, insbesondere die Bauüberwachung wurde nicht vom beklagten Architekturbüro übernommen.
Das OLG Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 27.01.2011 – 4 U 180/10 ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Einstellen eines Referenzobjekts auf der Homepage eines Architekten nicht wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich wesentliche Planungsleistungen für das Objekt erbracht wurden, wie hier die Genehmigungsplanung sowie zumindest überwiegend auch die erforderliche Ausführungsplanung.
sj
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