Bei der Wettbewerbszentrale gehen immer wieder Beschwerden über Detektivbüros ein, die mit einer bundesweiten Präsenz werben, die tatsächlich nicht gegeben ist.
Eine Detektei aus Saarbrücken hat beispielsweise im Internet mit dem Hinweis geworben:
„S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“
Im weiteren Text hieß es, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter die jeweilige Stadt wie ihre Westentasche kennen würden und vor diesem Hintergrund erfolgreich für die Auftraggeber tätig werden könnten. Weiter führte das Unternehmen aus, dass die Ermittlerteams die Kundschaft wie die Gelben Engel des ADAC direkt vor Ort betreuen würden.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, da durch die Werbung fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, die Beklagte unterhalte ein bundesweites Netz von Niederlassungen. Denn tatsächlich unterhält die Detektei an den in der Liste angegebenen Orten keine Niederlassung. Anrufer werden bei Anwahl der angegebenen Rufnummern an den Firmensitz in Saarbrücken weitergeleitet. Insbesondere wird in der Werbung suggeriert, die angestellten Mitarbeiter seien tatsächlich ortskundig und ständig vor Ort verfügbar.
Das Landgericht Saarbrücken folgt in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 (Az. 7 II O 77/07) der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Insbesondere führte das Landgericht in seiner Begründung aus, dass von den angesprochenen Kunden aufgrund der Werbung angenommen werde, es handle sich um ein großes, bundesweit tätiges Detektivunternehmen mit Niederlassungen in den genannten Städten. Dieser Eindruck sei für die Beauftragung von entscheidender Bedeutung. Das Landgericht hat deshalb entschieden, dass insoweit sowohl die Werbeaussage „S. … Dezernate 136 Mal in Deutschland“ irreführend sei, als auch die Angabe von örtlichen Telefonnummern, sofern tatsächlich in dem Ort, zu dem die Telefonvorwahl gehört, eine Niederlassung nicht unterhalten wird.
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