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Werbung auf Facebook & Co.: Auch auf Social Media-Plattformen gelten die Regeln des Wettbewerbsrechts

Immer wieder gehen bei der Wettbewerbszentrale Beratungsanfragen und Beschwerden ein, die die werblichen Angaben von Unternehmen in den sozialen Netzwerken betreffen. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Lauterkeitsregeln auch auf den Social Media- Plattformen eingehalten werden müssen. Unternehmen, die sich auf diesen Plattformen bewegen, sollten daher sicherstellen, dass ihre eigenen, z.B. auf Facebook unterhaltenen Pages wettbewerbskonform sind.

Immer wieder gehen bei der Wettbewerbszentrale Beratungsanfragen und Beschwerden ein, die die werblichen Angaben von Unternehmen in den sozialen Netzwerken betreffen. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Lauterkeitsregeln auch auf den Social Media- Plattformen eingehalten werden müssen. Unternehmen, die sich auf diesen Plattformen bewegen, sollten daher sicherstellen, dass ihre eigenen, z.B. auf Facebook unterhaltenen Pages wettbewerbskonform sind. Zur Vorbeugung von Lauterkeitsverstößen weist die Wettbewerbszentrale auf einige Fehlerquellen hin, die sie auch in ihrer Praxis beobachtet:

Eine Fehlerquelle ist die fehlende oder nicht ausreichende Anbieterkennzeichnung auf den Facebook-Pages der Unternehmen. Sobald ein Facebook-Account zu Werbezwecken genutzt wird, muss ein Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 5 Abs.1 TMG).

Weiter sind auch die Vorschriften der Preisangabenverordnung >> zu beachten, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Angabe von Preisen angeboten werden. Bei dem angegebenen Preis muss es sich um den Gesamtpreis handeln, der die Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthält ( vgl. § 1 Abs. 1 PAngV >> und siehe z.B. auch News v. 05.10.2015 zur Preiswerbung für Ferienimmobilien >>).

Selbstverständlich müssen Unternehmen stets darauf achten, dass ihre Facebook-Einträge und Werbeaussagen nicht irreführend sind (siehe das in § 5 UWG geregelte Irreführungsverbot). So wurden bereits in einigen gerichtlichen Entscheidungen irreführende produkt- und unternehmensbezogene Angaben auf Facebook-Pages von Unternehmen untersagt. Darunter finden sich irreführende gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Produkte ebenso wie irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbungen von Unternehmen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Auch die Einhaltung von einschlägigen Kennzeichnungs- und Informationspflichten ist gegebenenfalls zu berücksichtigen. Ebenso sind die in § 4 UWG normierten Transparenzgebote, z.B. bei Werbung für Gewinnspiele oder Rabattaktionen, einzuhalten.
Unternehmen ist daher zu empfehlen, ihre eigenen Werbemaßnahmen auf den Social Media-Plattformen sorgfältig zu prüfen. Nicht anders als bei herkömmlichen Homepages gelten auch hier die Vorschriften des UWG >>.

Weiterführende Informationen aus unserer Mitgliederdatenbank:

Weitere Informationen zum Thema „Werbung auf Facebook & Co.“ mit Beispielen und Rechtsprechungshinweisen erhalten Sie in dem Beitrag von RAin Sennur Pekpak (pdf-Download mit Mitglieder-Login abrufbar) >>

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