In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein Unternehmen auf seiner Website eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion eingerichtet (Urteil vom 12.09.2013 – Az. I ZR 208/12). Dort konnte der User nicht nur seine eigene E-Mail-Adresse eintragen, sondern auch die E-Mail-Adresse einer weiteren Person. Der Eintrag der fremden E-Mail-Adresse durch den User führte dazu, dass die dort benannte Person eine automatisch generierte E-Mail erhielt, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinwies.
Der BGH hatte nun die Frage zu beurteilen, ob es sich bei dieser Mail um eine unzulässige Webe-Mail handelt. Dies hat der BGH bejaht.
Es kommt für die Einordnung als Werbung nach Ansicht des BGH nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist, dass das Unternehmen mit dieser Weiterempfehlungsfunktion auf ihr Unternehmen und ihre Leistungen aufmerksam machen will und es sich daher um eine Werbemail handelt. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt geklagt. Insoweit bestätigt der BGH einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers. Die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gehe hier zu Lasten des Unternehmens. Maßgebend sei, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hatte und sich praktisch nicht zur Wehr setzen konnte.
BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12
cb
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