Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich gegenüber einem international bekannten Kosmetikunternehmen die im Blickfang stehende Werbeaussage „Umfassender Sonnenschutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“ als irreführend beanstandet. Das Kosmetikunternehmen hat wegen des gerügten Verstoßes zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
Blickfangwerbung
Die beanstandete Werbung ist in einem Lifestyle-Magazin erschienen. In der oberen Bildhälfte mittig befand sich die prominent herausgestellte Auslobung: „100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“. Im Vergleich zu den weiteren Angaben, war die Schrift der Zahl „100%“ deutlich größer. Der Sternchenverweis nach dem Wort „Lichtspektrum“ wurde in sehr kleiner Schrift unten rechts am Bildrand, vertikal ausgerichtet, erläutert. Dort hieß es: „Kein Sonnenschutzmittel kann einen vollständigen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten“.
Kein 100%iger Sonnenschutz möglich
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist die blickfangmäßige Auslobung „100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums* UVB – UVA – Sichtbares Licht – Infrarot“, so wie sie konkret erschienen ist, irreführend. Eine Creme kann keinen vollständigen, 100 %igen Schutz vor Sonnenstrahlen bieten und eine Werbeaussage dürfe auch keinen dahingehenden Eindruck beim Verbraucher erwecken.
Aus der Empfehlung der EU-Kommission über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln (2006/647/EG) geht hervor, dass keine Herstellerangaben gemacht werden sollten, die vermuten lassen, ein Sonnenschutzmittel biete 100%igen Schutz vor UV-Strahlung, beispielsweise durch die Auslobungen „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“. Mit der optisch stark hervorgehobenen Angabe „100 %“ vermittelt die Werbung dem Verbraucher, nach Ansicht der Wettbewerbszentrale, aber gerade diesen Eindruck, nämlich dass die Gesichtscreme einen vollständigen Schutz vor UVB, UVA, sichtbarem Licht und Infrarot biete.
Differenzierung zwischen Lichtspektrum und Sonnenstahlen
Dem Kosmetikunternehmen zufolge betreffe die Werbeaussage ausschließlich die existierenden Lichtspektren, nicht Sonnenstrahlen und den Schutz vor Sonneneinwirkungen als solche. Die Auslobung „100 %“ beziehe sich demnach ausschließlich auf die genannten Lichtspektren und sage nichts über den absoluten Schutz vor Sonnenstrahlen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass in der Werbung die Differenzierung zwischen Lichtspektrum und Sonnenstrahlen sowie der jeweiligen Bedeutung im Hinblick auf den tatsächlichen Sonnenschutz nur unzureichend erfolgte – mit der Folge, dass Verbraucher hinsichtlich des Schutzumfangs der Gesichtscreme einer Fehlvorstellung unterliegen könnten. Dass sich die Auslobung „100%“ nur auf die verschiedenen Lichtarten beziehe und nicht auf den Sonnenschutz insgesamt, wird in der Werbung unzureichend herausgestellt. Da die Blickfangwerbung eine objektiv unzutreffende Aussage vermittelt, kann diese auch durch den Fußnotenhinweis, nach Einordnung der Wettbewerbszentrale, nicht korrigiert werden. Gerade wegen der gesundheitlichen Auswirkungen von Sonneneinwirkungen auf die Haut, sollte bei Werbung für Sonnenschutzmittel sichergestellt sein, dass Verbraucher keiner Fehlvorstellung über den Schutzumfang unterliegen.
Az. F 09 0060/24
mfm
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