Bier darf in der Werbung nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden, da es sich hierbei um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 17.05.2018, Az. I ZR 252/16).
Eine Brauerei hatte in ihrem Internetauftritt für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ geworben. Nach Auffassung des BGH sind gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke Art. 4 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung (1924/2006/EG) verboten. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Der BGH folgte in seiner Entscheidung den vorhergehenden Instanzen, die ebenfalls eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe in der Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ gesehen hatten (LG Ravensburg, Urteil v. 25.08.2015, Az. 8 O 34/15; OLG Stuttgart, Urteil v. 03.11.2016, Az. 2 U 37/16).
Nach Ansicht des BGH liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur dann vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird, sondern auch dann, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen hat. Der Begriff „bekömmlich“ werde durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 93/2018 des BGH v. 17.05.2018 >>
cb
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