Diesen Eindruck mussten Kunden einer Versicherung erhalten. Diese schrieb Inhaber einer Wohngebäudeversicherung an mit der Ankündigung, dass in Zukunft der Schutz bei Elementarschäden wie heftiger Niederschlag, Rückstau und Überschwemmung mitversichert sein sollte. Dies und eine Erhöhung der Versicherungssumme mit einem zusätzlichen Beitrag von jährlich bis zu 100 Euro werde automatisch zum 01.09.2010 zu Lasten des Kunden umgesetzt, es sei denn, er rufe die Versicherung an und widerspreche der Änderung seines Versicherungsvertrages.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten zum einen als unangemessene Benachteiligung des Kunden sowie unsachliche Einflussnahme. Zum anderen erfüllt diese Form der Fiktion einer Zustimmung auch den Tatbestand der belästigenden Werbung und stellt eine unzulässige Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen dar. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In Zukunft werden die Kunden danach nicht nur in dieser Form nicht mehr angeschrieben, das Unternehmen verpflichtete sich gleichzeitig auch, die Versicherungsverträge auf Grund dieses Schreibens nicht umzustellen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig