Home News Wer mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ wirbt sollte auch nur einen einheitlichen Preis abrechnen

Wer mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ wirbt sollte auch nur einen einheitlichen Preis abrechnen

Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen.

Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen. Der Beklagte, Betreiber eines Online-Dienstes, kündigte werblich die .unbegrenzte. Nutzung des Internets zum .sensationell günstigen Festpreis von 9,90 DM pro Monat. an. Daneben war in der Werbeaussage von einer .Internet-Revolution. die Rede. Nur durch einen Sternchenhinweis war ersichtlich, dass es sich bei dem angegebenen Preis nicht um einen Inklusivpreis handelt. Die Unterlassungsklage eines Konkurrenten hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG wird die durch die Blickfangwerbung ausgehende Irreführungsgefahr durch den Sternchenhinweis nicht beseitigt. Denn dieser Hinweis erläutere die optisch hervorgehobene Angabe nicht, sondern verkehre sie in ihr Gegenteil. Zudem sei der Hinweis versteckt und kaum lesbar, so dass eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher gegeben sei.

Urteil des OLG Köln vom 30.11.2001 (Az. 6 U 87/01)Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen. Der Beklagte, Betreiber eines Online-Dienstes, kündigte werblich die .unbegrenzte. Nutzung des Internets zum .sensationell günstigen Festpreis von 9,90 DM pro Monat. an. Daneben war in der Werbeaussage von einer .Internet-Revolution. die Rede. Nur durch einen Sternchenhinweis war ersichtlich, dass es sich bei dem angegebenen Preis nicht um einen Inklusivpreis handelt. Die Unterlassungsklage eines Konkurrenten hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG wird die durch die Blickfangwerbung ausgehende Irreführungsgefahr durch den Sternchenhinweis nicht beseitigt. Denn dieser Hinweis erläutere die optisch hervorgehobene Angabe nicht, sondern verkehre sie in ihr Gegenteil. Zudem sei der Hinweis versteckt und kaum lesbar, so dass eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher gegeben sei.

Urteil des OLG Köln vom 30.11.2001 (Az. 6 U 87/01)

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de