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„Weihnachts-Zugabe“: Muster ohne Wert

Mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 12.12.2003 hat sich die Bitburger Brauerei gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, die hervorgehobene Bewerbung einer limitierten „Weihnachts-Zugabe“ nicht mehr zu wiederholen.

Mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 12.12.2003 hat sich die Bitburger Brauerei gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, die hervorgehobene Bewerbung einer limitierten „Weihnachts-Zugabe“ nicht mehr zu wiederholen. Die Brauerei hatte in einer großformatigen Zeitungsanzeige eine solche „Weihnachts-Zugabe“ bei Kauf eines Kasten Biers beworben. Die Zugabe bestand darin, dass der Verbraucher einen One-Way-Flug mit dem Billigflieger Ryanair zum Preis von 1 Cent buchen konnte. Es waren aber Nebenkosten zu zahlen, die sich nach den eigenen Berechnungen von Bitburger pro Flugstrecke auf € 13,01 bis € 26,01 beliefen. Für Hin- und Rückflug hatte der Verbraucher für die „Zugabe“ also maximal € 52,02 zu zahlen.

Wie Recherchen der Wettbewerbszentrale ergaben, bestand allerdings die Möglichkeit, vergleichbare Flugreisen direkt bei Ryanair erheblich günstiger, teilweise sogar zu einem Preis von € 2,– für Hin- und Rückflug inklusive Nebenkosten zu buchen. Vor diesem Hintergrund beanstandete die Wettbewerbszentrale die „Weihnachts-Zugabe“ als unzulässige Täuschung des Verbrauchers. Der in der Werbung hervorgehobene Vorteil bestand tatsächlich nicht. Der Verbraucher hätte ohne den Umweg des Bierkaufs erheblich günstiger verreisen können.

„Der Fall zeigt sehr deutlich, dass es sich lohnt, auf den ersten Blick vorteilhafte Zugaben kritisch zu hinterfragen und Preisvergleiche anzustellen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in seiner Bewertung des Falles.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de

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