Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung eines Stromanbieters für einen Ladetarif für E-Autos als irreführend beanstandet. Das Unternehmen hatte in Facebook-Posts und auf seiner Webseite mit einem blickfangmäßig herausgestellten vergünstigen Aktionstarif geworben, der für alle Kunden gelten sollte, die sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt registrieren. In diesem Zusammenhang wurde allerdings verschwiegen, dass der vergünstige Ladetarif nicht der einzige Preisparameter des beworbenen Aktionsangebots war. Vielmehr wurde bei der Ladung an AC-Säulen nach 4 Stunden ein sog. „Standzeitzuschlag“ in Höhe von 10 ct/min erhoben.
„Standzeitzuschlag“ blieb in der Blickfangwerbung unerwähnt
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Preiswerbung für irreführend. Denn die blickfangmäßige Herausstellung des vergünstigen Ladepreises weckte beim angesprochenen Neukunden die fehlerhafte Vorstellung, dass nach der Registrierung bei der Ladung seines E-Autos an AC-Säulen nur der vergünstigte Ladepreis und keine weiteren Kosten anfallen – unabhängig von der Dauer des Ladevorgangs. Dieser Irrtum hätte nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden können, der selbst am Blickfang teilhat. Daran fehlte es im Streitfall. Zwar wurde der Standzeitzuschlag auf der Webseite erwähnt, jedoch an anderer Stelle weit unterhalb des Registrierungslinks. Damit war keineswegs gesichert, dass die Kunden diesen Hinweis vor Einleitung der Registrierung überhaupt zur Kenntnis nehmen.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale gab der Stromanbieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Energie- und Versorgungswirtschaft >>
HH 02 0008/23
bb
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