Die Bezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ für einen 80km weit von Düsseldorf entfernt liegenden Flughafen, der tatsächlich in dem Ort Weeze liegt, ist irreführend, da Weeze nicht zum Großraum Düsseldorf gehört.
Dies hat das Landgericht Köln heute im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden. Bei Weltstädten wie London oder New York mögen Flughäfen mit 70 km Entfernung noch zum Großraum zählen. Düsseldorf allerdings ist umringt von anderen größeren Städten, so dass ein 70 km weit entfernter Ort nicht mehr zum Großraum Düsseldorf gehört. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob es den Großraum Düsseldorf überhaupt gibt.
Weitere Details erfahren Sie in der Pressemitteilung, der Wettbewerbszentrale vom heutigen Tage.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2003 – Aktz.: 33 O 193/03
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Rechtsverstoß durch automatische Antwort-E-Mail
-
EU-Kommission stellt Ergebnisse EU-weiter Untersuchung von Second-Hand-Plattformen vor – Wettbewerbszentrale an Untersuchung beteiligt
-
BGH: Wirksame Widerrufsbelehrung trotz fehlender Telefonnummer
-
OLG: Autohersteller muss unabhängigen Werkstätten uneingeschränkten Zugang zu Fahrzeugdaten gewähren
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Irreführung mit Handelbarkeit von Aktien