Home News Wann verkauft ein Händler seine Waren unzulässigerweise unter Einstandspreis? – Neue Auslegungsgrundsätze des Bundeskartellamtes – 18.08.2003

Wann verkauft ein Händler seine Waren unzulässigerweise unter Einstandspreis? – Neue Auslegungsgrundsätze des Bundeskartellamtes – 18.08.2003

Nach § 20 Abs. 4 GWB liegt ein unzulässiger Verkauf unter Einstandspreis vor, wenn der Händler seine Waren und Dienstleistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet und er außerdem seine überlegene Marktmacht ausnutzt, um kleinere Unternehmen zu behindern.

Nach § 20 Abs. 4 GWB liegt ein unzulässiger Verkauf unter Einstandspreis vor, wenn der Händler seine Waren und Dienstleistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet und er außerdem seine überlegene Marktmacht ausnutzt, um kleinere Unternehmen zu behindern.

Da die Regelung in § 20 Abs. 4 GWB schwierig auszulegen ist, hat das Bundeskartellamt hierfür Auslegungsgrundsätze entwickelt und diese aktuell überarbeitet.

Laut Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge haben die bislang vom Bundeskartellamt geführten Verfahren gezeigt, dass die Regelungen zum Angebot (früher: Verkauf) unter Einstandspreis grundsätzlich greifen. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. November 2002 im Fall Wal Mart wolle das Amt mit der Überarbeitung der erstmals im Oktober 2000 veröffentlichten Auslegungsgrundsätze die Erkenntnisse aus den bislang geführten Verfahren sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zusammenfassen, um den Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen.

Die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze stellen klar, dass das Verbot des Angebots unter Einstandspreis weder das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht noch den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse kleiner und mittlerer Unternehmen voraussetzt.

Weiter verdeutlichen die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze, dass ein Angebot unter Einstandspreis auch dann vorliegen kann, wenn ein konstanter Angebotspreis von einem sich erhöhenden Einstandspreis überschritten wird. In diesem Fall ist der Angebotspreis grundsätzlich so weit zu erhöhen, dass er den neuen Einstandspreis nicht mehr unterschreitet. Gleichwohl kann im Einzelfall bei überraschenden Preiserhöhungen das kurzzeitige Beibehalten des Angebotspreises sachlich gerechtfertigt sein, sofern es dazu dient, eine neue Bezugsquelle zu erschließen.

Darüber hinaus wurden einige Passagen der Bekanntmachung in einer Reihe von Punkten sprachlich verbessert. Dazu gehört auch, dass nicht mehr vom Verkauf, sondern vom Angebot unter Einstandspreis die Rede ist. Denn verboten ist schon das Anbieten einer Ware oder Dienstleistung unter Einstandspreis, nicht erst deren Verkauf. Die überarbeiteten Auslegungsgrundsätze werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Bekanntmachung Nr. 124/2003 des Bundeskartellamtes zur Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB (Angebot unter Einstandspreis)

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 06.08.2003

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