Eine gesetzliche Krankenversicherung mit annähernd 3 Mio. Versicherten wirbt aktuell mit einem sog. „Vorteilspartner“-Programm. Hiermit sollen potentielle Kunden angesprochen und aktuelle gesetzlich Versicherte im Sinne eines Kundenbindungsprogramms gehalten werden. Zu diesem Zweck bieten unterschiedlichste Kooperationspartner des Versicherers den Versicherten eine Reihe von Vorteilen, wie etwa Rabatte in Apotheken, Ersparnismöglichkeiten in Erlebnis- und Kletterparks, Rabatte in Fahrradgeschäften etc. Auch bei Hörgeräteakustikern soll der Kunde des Versicherers gleich mehrfach profitieren und zwar insbesondere dadurch, dass eine große Auswahl an maßgefertigtem Gehörschutz ebenso bereitsteht wie „qualitativ hochwertige Hörgeräte ohne Zuzahlung…“.
Wirkliche Vorteile ergeben sich in diesem Bereich für die Versicherten jedoch nicht, weil diese ohnehin Anspruch auf maßgefertigten Gehörschutz ebenso haben wie auf qualitativ hochwertige Hörgeräte im eigenanteilsfreien Bereich. Nach den mit den Leistungserbringern geschlossenen Versorgungsverträgen muss eine nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen erfolgen. Dies hat insbesondere in dem seit 1. November 2013 vom GKV-Spitzenverband beschlossenen Festbetragsgruppensystem seinen Niederschlag gefunden. Bereits die eigenanteilsfreie Basisversorgung muss eine ganze Reihe von attraktiven Features aufweisen, ohne dass der Versicherte hierfür eine private Zuzahlung leisten müsste. Insoweit war es auch nicht angebracht, solche Leistungen, auf die ohnehin Anspruch besteht, als besondere Vorteile herauszustreichen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese kassenseitige Kundenwerbung wegen der darin liegenden Irreführung als unlautere Geschäftshandlung. Dies war auch wegen einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung notwendig geworden. Vor den Augen des umworbenen Publikums wurde nämlich eine Selektion zwischen den Kooperationspartnern des Versicherers und den anderen Leistungserbringern bewirkt, obwohl diese schon aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen gegenüber gesetzlich Versicherten eine entsprechende Leistung erbringen müssen.
Diese Wettbewerbsverzerrung für den Bereich der Hörgeräteakustik hat nun der Versicherer zu beseitigen, denn auf entsprechende Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin gab dieser am 07.08.2014 eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung ab, mit der Verpflichtung, zukünftig davon abzusehen, im Internet mittels eines Suchmodus den Besuchern der Seite Gelegenheit zu geben, einen „Vorteilspartner Hörgeräteakustiker“ in einem bestimmten Umkreis zu suchen und sich benennen zu lassen, wenn und soweit dieser Vorteil lediglich in den oben näher bezeichneten Kassenleistungen besteht.
(HH 1 0206/14)
pb
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