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Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Lebensmittelkennzeichnung

Am vergangenen Mittwoch hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Neuregelung der Lebensmittelkennzeichnungspflichten angenommen. Der Verordnungsentwurf sieht eine neue Kennzeichnungspflicht für alle abgepackten Lebensmittel vor. So soll auf der Packungsvorderseite auf den Gehalt an Energie und und Kohlehydraten unter spezieller Nennung von Zucker, Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren hingewiesen werden.

Am vergangenen Mittwoch hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Neuregelung der Lebensmittelkennzeichnungspflichten angenommen.

Der Verordnungsentwurf sieht eine neue Kennzeichnungspflicht für alle abgepackten Lebensmittel vor. So soll auf der Packungsvorderseite auf den Gehalt an Energie und Kohlehydraten unter spezieller Nennung von Zucker, Salz, Fett und gesättigten Fettsäuren pro Portion oder pro 100 ml/g des Produkts hingewiesen werden müssen. Ferner soll künftig das Verhältnis dieser fünf Bestandteile zu den Referenzmengen (z. B. empfohlene Tagesdosis) angegeben werden müssen. Um die gute Wahrnehmbarkeit dieser Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten, soll die Schriftgröße mindestens 3 Millimenter betragen und freiwillige Informationen des Herstellers sollen nicht von den Pflichtangaben ablenken dürfen.

Auch die bestehende Kennzeichnungspflicht für Allergene soll nach dem Vorschlag der Kommission eine Neuregelung erfahren. In diesem Zusammenhang sieht der Vorschlag vor, dass künftig alle Lebensmittel, die allergene Stoffe enthalten (etwa Erdnüsse, Milch, Senf, Fisch), entsprechend zu kennzeichnen sind. Die bisher geltenden Regelungen umfassen lediglich fertig abgepackte Lebensmittel, so dass eine Änderung nur die unverpackten Lebensmittel betrifft. Die vorgeschlagene neue Kennzeichnungspflicht würde insbesondere solche Lebensmittel betreffen, die in Restaurants bzw. Cateringbetrieben zum Verzehr angeboten werden.

Der Verordnungsvorschlag soll nicht zu einer abschließenden Regelung führen. Vielmehr soll es den Mitgliedstaaten unbenommen sein, über diese Maßnahmen hinausgehende Vorschriften zu erlassen.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30.01.2008 >>

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