Ab dem 1. April unterfallen so genannte Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Fachärzte für plastisch-ästhetische Chirurgie müssen bei der Werbung für ihre Operationsmethoden in Zukunft insbesondere die Schranken des § 11 HWG und die dort normierten unzulässigen Formen der Publikumswerbung beachten.
So sind beispielsweise „Vorher-Nachher-Werbefotos“ nicht mehr möglich. Eine irreführende Werbung liegt nach dem Heilmittelwerbegesetz zum Beispiel dann vor, wenn für Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit suggeriert wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Hintergrund:
Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes wurde unter anderem § 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geändert. Bisher waren vom Anwendungsbereich des HWG nur Werbeaussagen umfasst, die sich auf die Erkennung, Linderung oder Heilung von Krankheiten bezogen. Verfahren wie Schönheitsoperationen, die lediglich der Optik dienen, unterfielen bisher nicht den Beschränkungen des HWG. Angesichts der gestiegenen Zahl schönheitschirurgischer Eingriffe, die ohne medizinische Notwendigkeit erfolgen, sah die Bundesregierung die Notwendigkeit, bestimmte Formen suggestiver Werbung für diese Eingriffe zu verbieten. Nunmehr unterfallen den Werbeverboten des HWG auch „operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2006.
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