Home News Verwirrspiel mit CE-Kennzeichen – Das CE-Zeichen ist kein Gütesiegel –

Verwirrspiel mit CE-Kennzeichen – Das CE-Zeichen ist kein Gütesiegel –

Die Werbung mit Gütesiegeln und Prüfzeichen hat seit Jahren Hochkonjunktur. Die Anbieter möchten das eigene Produkt von der Konkurrenz positiv abheben. Grundlagen solcher Werbeaussagen sind im Regelfall freiwillige Prüfungen durch unabhängige Prüforganisationen, die sich die Werbetreibenden einiges kosten lassen. Untersuchungen haben gezeigt, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung maßgeblich davon abhängig machen, ob ein Produkt ein Gütesiegel trägt.

Die Werbung mit Gütesiegeln und Prüfzeichen hat seit Jahren Hochkonjunktur. Die Anbieter möchten das eigene Produkt von der Konkurrenz positiv abheben. Grundlagen solcher Werbeaussagen sind im Regelfall freiwillige Prüfungen durch unabhängige Prüforganisationen, die sich die Werbetreibenden einiges kosten lassen. Untersuchungen haben gezeigt, dass Verbraucher ihre Kaufentscheidung maßgeblich davon abhängig machen, ob ein Produkt ein Gütesiegel trägt. Besonders sensibel reagiert der Verbraucher, wenn es um Sicherheitsaspekte eines Produktes geht. Hierzu existiert eine gesetzliche Regelung in Form des Geräte- u. Produktsi-cherheitsgesetzes. Dort findet sich u.a. eine Regelung zum GS-Zeichen für „geprüfte Sicherheit“, wonach ein Hersteller sein Produkt durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle auf Sicherheit überprüfen lassen kann.

Anders verhält es sich bei dem, ebenfalls im Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz geregelten CE-Zeichen. Eine Überprüfung durch neutrale Stellen oder gar durch Behörden findet nicht statt. Der CE-Kennzeichnung liegt lediglich die Erklärung des Herstellers zugrunde, das angebotene Produkt entspreche den geltenden europäischen Richtlinien, womit den Behörden signalisiert wird, dass das Erzeugnis frei im europäischen Binnenmarkt abgesetzt werden kann. Sie richtet sich dementsprechend nicht an den Verbraucher. Mit dem CE-Zeichen drückt der Hersteller an sich etwas juristisch Selbstverständliches aus, nämlich, dass das Produkt die einschlägigen Richtlinien einhält.

Die Wettbewerbszentrale hatte sich bereits in über 50 Fällen mit Beschwerden im Hinblick auf die missbräuliche Verwendung der CE-Kennzeichnung in der Werbung zu befassen. So hatte das LG Stendal in einem Urteil vom 13.11.2008 (Az. 31 O 50/08) die Werbeaussage „CE-geprüft“ für Schutzhandschuhe als irreführend angesehen und damit begründet, dass es sich bei der CE-Kennzeichnung um kein Qualitätszeichen handelt, das eine besondere Sicherheit oder Qualität des Produktes signalisiert. Es sei vielmehr lediglich eine schlichte Behauptung des Herstellers, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, um das Produkt überhaupt auf den Markt bringen zu dürfen.

Besonders gravierend für den Verbraucher sind die Fälle, in denen ein Produkt fälschlicherweise mit dem CE-Zeichen versehen ist. So hatte die Wettbewerbszentrale in einem neueren Fall dem Anbieter von LED-Lampen nachgewiesen, dass eine CE-Kennzeichnung zu Unrecht erfolgt war. In diesem Fall hatte das geprüfte Produkt die elektromagnetische Verträglichkeitsprüfung (EMV) nicht bestanden. Das LG Dessau-Roslau hat deshalb in einem Urteil vom 19.01.2010 (Az. 3 O 85/09) den Anbieter dazu verurteilt, es zu unterlassen, elektrische Leuchtmittel in Verkehr zu bringen, wenn diese den einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm nicht genügen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

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