Home News Verwendung nicht in Deutschland klassifizierter Hotelsterne wettbewerbswidrig

Verwendung nicht in Deutschland klassifizierter Hotelsterne wettbewerbswidrig

In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Berlin (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12) einer Hotelkette untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Berlin (Beschluss vom 05. 01. 2012 Az. 52 O 4/12) einer Hotelkette untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

Eine spanische international tätige Hotelkette bewarb ihr Hotel in Berlin in ihren Anzeigen mit „Hotel … Berlin 5*“ und „Hotel … Berlin*****“. Die Sterne waren dabei ihrer eigenen Klassifizierung mit eigenen Bewertungskriterien entsprungen und wurden nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Zertifizierung als irreführend, da der Verbraucher den Eindruck gewinne, es handele sich um die erwartete objektive Einordnung einer vom Betreiber unabhängigen Stelle.

Die Hotelkette verweigerte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit den Hinweisen, dass die Hotelsternekategorien in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, die von ihr verwendete Besternung international in 3000 von ihr weltweit betriebenen Anlagen angebracht werde und sich dementsprechend auch an das internationale Publikum richte, dem die DEHOGA-Standards in der Regel fremd seien. Zudem orientieren sich die von ihr verwendeten Sterne an ihrem eingetragenen Kennzeichen, welches in einem blauen Viereck in der unteren Hälfte diagonal ein rechtwinkliges Dreieck zeige, dessen Seiten jeweils durch fünf Sterne angedeutet seien.

Das Landgericht Berlin gab dem Untersagungsantrag der Wettbewerbszentrale mit der Begründung statt, die Verwendung der „Sterne-Angaben“ sei intransparent und lasse für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich potentielle Gäste, nicht erkennen, nach welchen Eigenschaften die Vergabe erfolgt sei, zumal die Auszeichnung durch die Antragsgegnerin selbst stattgefunden habe. Gerade diese lasse jedoch die von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartete Neutralität der Kategorisierung missen. Die eigenen Vergabekriterien entsprächen nicht der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung, auf welche der Verbraucher im Hinblick auf fünf Sterne schließe und deshalb bestimmte Anforderungen an das Haus stelle. Der Verweis auf das eigene Kennzeichen ändert nichts an der Möglichkeit der Beanstandung wegen Irreführung, zumal nur Teile dessen verwendet werden.

hfs

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