Home News Verwendung einer kostenpflichtigen Service-Rufnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Verwendung einer kostenpflichtigen Service-Rufnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Nach der EuGH-Entscheidung zur Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern für die Kontaktaufnahme zu einem Online-Händler (EuGH, Urteil vom 02.03.2017 – Rs. C -568/15) gibt es nun auch weitere Klarheit in Bezug auf die Verwendung einer kostenpflichten Service-Rufnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung: Das OLG Hamburg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren die Verwendung einer kostenpflichten Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung als unzulässig angesehen

Nach der EuGH-Entscheidung zur Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern für die Kontaktaufnahme zu einem Online-Händler (EuGH, Urteil vom 02.03.2017 – Rs. C -568/15) gibt es nun auch weitere Klarheit in Bezug auf die Verwendung einer kostenpflichten Service-Rufnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung: Das OLG Hamburg hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren die Verwendung einer kostenpflichten Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung als unzulässig angesehen (OLG Hamburg, Anerkenntnisurteil vom 03.05.2019, Az. 5 U 248/15). Im Einzelnen:

In erster Instanz hatte das LG Hamburg die Auffassung vertreten, dass es nicht wettbewerbswidrig sei, innerhalb einer Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Nummer anzugeben, unter der der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann (LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15, nicht rechtskräftig). Insbesondere wurde dies damit begründet, dass der Verbraucher im konkreten Fall nicht verpflichtet sei, mehr als den Grundtarif zu bezahlen. Der Begriff „Grundtarif“ sei dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher nur die für den Kommunikationsdienstleister entstandenen Kosten begleichen müsse und er keinen Aufschlag für den Unternehmer zu zahlen habe. Außerdem seien die Kosten von maximal 42 Cent Minute im Mobilfunk bzw. 14 Cent/Minute im Festnetz für sich genommen nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten. Dies gelte umso mehr, als noch eine E-Mail-Adresse vorgehalten wurde, über die das Widerrufsrecht kostenlos ausgeübt werden konnte. Auch die Klausel, wonach maximal 42 Cent (Mobil) bzw. 14 Cent (Festnetz) pro Anruf zu zahlen waren, sei nach Auffassung des LG Hamburg nicht zu beanstanden, da diese Klausel noch zu weniger Kosten bei Ausübung des Widerrufsrechts führe.

Anders sah es im Berufungsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, das in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, dass eine kostenpflichtige 01805-Nummer in jedem Fall gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 312a Abs. 5 BGB verstoße. Zwar entspräche die Regelung in § 312a Abs. 5 BGB nicht der Vorgabe aus der Richtlinie 2011/83/EU, dennoch sei auf Grund der eindeutigen Formulierungen des EuGH im Urteil vom 02.03.2017 (Rs. C-568/15) eine richtlinienkonforme Fortbildung des nationalen Rechts möglich. Der Senat wies darauf hin, dass es keinen allgemeinen Grundtarif gebe, entscheidend sei vielmehr, dass die angebotenen Telefonnummern teurer sind als eine „normale Rufnummer“. Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom sei niedriger als die 01805-Nummer der Beklagten.

Auf Anregung des Senats konnte der Rechtsstreit am 03.05.2019 mit Anerkenntnisurteil (Az. 5 U 48/15) abgeschlossen werden. Danach ist es der Beklagten untersagt, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen mit dem Hinweis „Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute inkl. Mehrwertsteuer“. Der zweite Klageantrag der Wettbewerbszentrale, der sich auf Anrufkosten im Festnetz von 14 Cent/Anruf bzw. im Mobilfunk von max. 42 Cent/Anruf bezog, wurde mit der Maßgabe anerkannt, dass sich dieses Anerkenntnis nur auf eine etwaige wettbewerbswidrige Irreführung über die tatsächlichen Kosten bezieht. Hintergrund war, dass diese Telefonkosten (pro Anruf), die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung versehentlich falsch angegeben wurden, niemals zur Anwendung kamen und nach dem Bemerken des Fehlers korrigiert wurden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Senat beide Varianten eindeutig für wettbewerbswidrig hielt.

In einem Parallelverfahren erging bereits im Mai 2017 vor dem LG Stuttgart ein Anerkenntnisurteil, wonach es dem beklagten Händler untersagt wurde, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer anzubieten (LG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 18.05.2017 – 1 O 21/15, Näheres hierzu und zum Urteil des EuGH vom 02.03.2017 – Rs. C -568/15) finden Sie in der News der Wettbewerbszentrale „… Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an“.

Damit sind die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt. Es dürfen weder für eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen noch innerhalb einer Widerrufsbelehrung kostenpflichtige Rufnummern angegeben werden, unter denen der Verbraucher das Unternehmen anrufen kann.

S 3 0843/14

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale v. 18.05.2017 // Nach EuGH-Urteil zur Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an >>

sj

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de