Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hat das Landgericht Hannover einem Unternehmen untersagt, für Produkte seines Sortiments Markenschutz in Anspruch zu nehmen durch Verwendung des Zusatzes ®, sofern keine Markeneintragung besteht (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az. 32 O 29/13 – nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte in zwei Fällen Raumdüfte mit dem ® beworben, obwohl es Markenschutz in einem Fall noch nicht einmal beantragt, im zweiten Fall wenige Tage nach der Abmahnung die Markenanmeldung eingereicht hatte. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass das Symbol dazu diene, den Rechtsverkehr während des Eintragungsverfahrens davon abzuhalten, das Zeichen zu verwenden oder es als eigene Marke anzumelden. Dieses Argument überzeugte das Landgericht nicht: Nach Auffassung der Richter erwartet der Verbraucher bei der Nutzung des Zeichens, dass eine Eintragung bereits erfolgt ist. Das Symbol ® dürfe daher erst nach Eintragung der Marke in das Markenregister genutzt werden. Zutreffend ist nach Auffassung des Gerichts, das mit der Anmeldung ein Markenanwartschaftsrecht entsteht und auch die Anmeldepriorität. Beides rechtfertige jedoch nicht bereits die Nutzung des Symbols ®, weil zu diesem Zeitpunkt der Registermarkenschutz noch nicht bestehe.
ck
(Aktenzeichen der Wettbewerbszentrale F 4 0173/13)
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