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Verwaltungsgericht Köln: Telefon-Spamming ist unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 24. Mai 2004 bekannt gegebenen Beschluss vom 19. Mai 2004 einen Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt, mit der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und Post (RegTP) einer niederländischen Firma das sog. Telefon-Spamming untersagt hatte.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 24. Mai 2004 bekannt gegebenen Beschluss vom 19. Mai 2004 einen Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt, mit der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und Post (RegTP) einer niederländischen Firma das sog. Telefon-Spamming untersagt hatte.

Bei diesem Geschäftsmodell wurden Anrufe aus den Niederlanden durch eine spezielle technische Plattform so gestaltet, dass als Anrufkennung bei dem angerufenen deutschen Teilnehmer eine deutsche 0190er-Mehrwertdiensterufnummer erschien. Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen, wodurch der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer veranlasst werden sollte, bei der er einen – nach Ansage – gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte. Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.05.2004

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