Das Verwaltungsgericht Köln hat das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. eines in Großbritannien gegründeten Unternehmens, das durch Faxe mit Titeln wie „Zigaretten und Medikamente billiger!“ oder „Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware“ für den Faxabruf von entsprechenden Informationen unter 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wirbt. Der Abruf derartiger Faxe kostet 1,99 € pro Minute und kann über 30 Minuten in Anspruch nehmen. Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden über diese unverlangt zugesandten Werbefaxe forderte die Regulierungsbehörde sowohl den Antragsteller persönlich als auch das von ihm geführte Unternehmen auf, die Versendung derartiger Werbefaxe zu unterlassen, wenn hierfür keine Einverständniserklärung der Empfänger vorliege, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Das Gericht geht dabei – ebenso wie die Regulierungsbehörde – davon aus, dass die Versendung der Faxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig ist (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG) und dass der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen nicht nachgewiesen hat. Die Behörde darf im Rahmen der Nummernverwaltung auch bei Verstößen gegen Vorschriften des UWG einschreiten. Der Antragsteller kann schließlich als Geschäftsführer des Unternehmens persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Beschluss des VG Kölm vom 11.07.2005, Az.: 11 L 765/05
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.07.2005
Weiterführende Links zu diesem Thema
Mitteilung der Wettbewerbszentrale: „Belästigende Werbung: Telefax- und E-Mail-Werbung – 05.07.2005“
Text des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb – hier relevant: § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG
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