Die Fußballvereine VfL Bochum und Borussia Dortmund dürfen auf ihren Internetseiten nicht für Sportwetten werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.
Im Detail:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom
1. August 2006 das von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Fußballvereinen VfL Bochum und Borussia Dortmund verfügte Verbot bestätigt, auf ihrer Internetseite für Sportwetten zu werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der allein möglichen summarischen Überprüfung im Eilverfahren vieles für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung spreche.
Die Untersagungsverfügung sei inhaltlich nicht zu beanstanden, denn sie entspreche der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 geschaffenen Rechtslage. Danach sei gegenwärtig auch in Nordrhein-Westfalen die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten. Dies schließe als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden Werbung auch im Internet ein. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dieser Bewertung nicht entgegen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf sei auch sachlich zuständig, weil die Internetseite entgegen der Auffassung der Vereine als Mediendienst und nicht als Teledienst anzusehen sei.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2006
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 28.03.2006: Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, mit Link auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
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