Home News Vertrieb von Bestecksets mit falscher Herkunftsangabe gestoppt –Herkunftsbezeichnung „Solingen“ besonders geschützt

Vertrieb von Bestecksets mit falscher Herkunftsangabe gestoppt –Herkunftsbezeichnung „Solingen“ besonders geschützt

Eine rasche außergerichtliche Einigung hat die Wettbewerbszentrale in einem Wettbewerbsstreit im Hinblick auf die Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung erreicht: Ein Lieferant von Bestecksets und eine bundesweit tätige Einzelhandelskette haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, Bestecksets nicht mehr mit der Angabe „Solingen“ zu bewerben oder zu vertreiben, sofern diese gar nicht in Solingen gefertigt sind. Die betreffende Ware wurde bereits aus dem Einzelhandel entfernt.

Eine rasche außergerichtliche Einigung hat die Wettbewerbszentrale in einem Wettbewerbsstreit im Hinblick auf die Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung erreicht: Ein Lieferant von Bestecksets und eine bundesweit tätige Einzelhandelskette haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, Bestecksets nicht mehr mit der Angabe „Solingen“ zu bewerben oder zu vertreiben, sofern diese gar nicht in Solingen gefertigt sind. Die betreffende Ware wurde bereits aus dem Einzelhandel entfernt.

Die Wettbewerbszentrale war durch Beschwerde aus der Wirtschaft darauf aufmerksam gemacht worden, dass in Ladengeschäften der betreffenden Einzelhandelskette ein „Qualitäts-Besteck…“ mit der Angabe:

„—– Solingen“

zum Verkauf angeboten wurde, obgleich dieses nicht in Solingen gefertigt worden sei. Die blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „Solingen“ befand sich an mehreren Stellen auf der Umverpackung. Der Lieferant der Bestecke hat zwar seinen Geschäftssitz in Solingen, die Bestecke selbst sind aber unstreitig nicht in Solingen gefertigt worden.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist die Aufmachung der Verpackung allerdings geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein in Solingen gefertigtes Besteckset. Die Stadt Solingen ist für eine besondere Qualität für im Solinger Industriegebiet gefertigte Schneidwaren und Bestecke bekannt. Die Herkunftsangabe „Solingen“ genießt zudem besonderen Schutz durch die Solingen Verordnung.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Verwendung der falschen Herkunftsangabe wegen Irreführung des Publikums und machte zudem einen Verstoß wegen Angabe einer falschen geografischen Herkunftsbezeichnung geltend. Innerhalb von drei Tagen wurde das Verfahren außergerichtlich abgeschlossen. Die betreffenden Unternehmen, der Lieferant und die Handelskette, gaben zur Abwendung einer einstweiligen Verfügung die geforderten Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale ab.

Der Fall zeigt, dass die Selbstkontrolle durch die Wirtschaft zur Förderung fairen Wettbewerbs schnell und effizient funktioniert: Wettbewerber verfügen in der Regel über gute Kenntnisse des Marktes und der Produkte. Sie haben selbst ein Interesse daran, Produkte mit falschen und irreführenden geografischen Herkunftsangaben vom Markt fernzuhalten. Verbrauchern wäre in diesem Fall die falsche Herkunftsangabe womöglich gar nicht aufgefallen.

(DO 1 0615/16, DO 1 0614/16)
es

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