Wiederholt muss sich die Wettbewerbszentrale mit dem Versuch von Finanzdienstleistern beschäftigen, um Kundenvertrauen zu werben mit dem Hinweis auf eine Beaufsichtigung durch die BaFin.
Allein mit einem solchen Hinweis wollte sich ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Abrechnungsservice‘“ um Kunden warb, nicht begnügen und bildete im Internet den Bundesadler ab mit dem gleichzeitigen Hinweis „Geprüftes Unternehmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz handelt jedoch ordnungswidrig, wer unbefugt das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens benutzt. Der Abrechnungsservice war zur Benutzung des Bundesadlers selbstverständlich nicht autorisiert, sodass nicht nur ein Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern gleichzeitig auch ein Wettbewerbsverstoß vorlag, weil hier gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen wurde.
Die Werbung war ferner irreführend, weil entgegen der werblichen Behauptung eine Prüfung des Unternehmens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht stattgefunden hatte. Auf die entsprechende Abmahnung hin gab das Unternehmen eine Erklärung ab, in Zukunft sowohl auf die Abbildung des Bundesadlers als auch auf den Hinweis auf die Prüfung durch die BaFin zu verzichten. (F 5 0286/11)
In einem weiteren Fall warb ein Finanzberater, der im Wesentlichen Beratung zu Altersvorsorge und Rürup-Produkten anbot, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen mit dem Hinweis „Ich unterliege dem Bankgeheimnis“. Der Finanzberater besaß aber weder eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen zum Betrieb einer Bank noch war er in anderer Weise als Bankhaus zugelassen. Er unterlag also im Rahmen seiner Tätigkeit keinesfalls dem Bankgeheimnis, sodass seine werblichen Hinweise irreführend waren. In der nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, in Zukunft Hinweise auf das Bankgeheimnis im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu unterlassen. (F 5 0257/11)
pbg
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