Eine kartellrechtswidrige vertikale Preisbindung ist das Thema eines aktuellen Verfahrens der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Almased: Diese hatte Apotheken für das Produkt Vitalkost einen Rabatt von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Bedingung dafür war u. a., dass die Apotheken das Produkt zu einem Preis von mindestens 15,95 € anboten. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig beanstandet und zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben.
Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25.08.2015, Az. 18 O 91/15 – nicht rechtskräftig; siehe dazu auch die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 // Klage der Wettbewerbszentrale: Landgericht Hannover verurteilt Almased Wellness GmbH wegen Kartellverstoß >>) legte das Unternehmen Berufung ein, über die das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) am 01.03.2016 mündlich verhandelte. Am 07.04.2016 will es seine Entscheidung verkünden. (D 1 0080/14)
Rechtlicher Hintergrund:
Eine vertikale Preisbindung stellt eine kartellrechtswidrige Beschränkung des Wettbewerbs dar. Sie besteht in einer Vorgabe des Warenlieferanten an den Abnehmer, beim Weiterverkauf der Waren bestimmte Preise zu fordern oder Mindestpreise nicht zu unterschreiten. Der Preiswettbewerb wird dadurch erheblich beschränkt (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV). Dem Lieferanten ist es lediglich gestattet, Höchstpreise festzulegen oder unverbindliche Preisempfehlungen auszusprechen (Art. 4 lit. a) EU-Gruppenfreistellungverordnung für Vertikalvereinbarungen).
Im Falle von Kartellrechtsverletzungen wie der vertikalen Preisbindung hält das Gesetz verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bereit. Verbandsorganisationen wie der Wettbewerbszentrale und Mitbewerbern steht der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Die Kartellbehörde kann hoheitlich tätig werden und Kartellverstöße durch die Verhängung von Bußgeldern ahnden.
So hat das Bundeskartellamt jüngst gegen den Spielwarenhersteller LEGO wegen vertikaler Preisbindung ein Bußgeld in Höhe von 130.000,00 € verhängt (nicht rechtskräftig). Das Unternehmen habe in kartellrechtswidriger Weise Einfluss auf die Preisgestaltung der Händler genommen. Dies teilte die Kartellbehörde in einer Pressemitteilung vom 12.01.2016 mit.
Vertriebsmitarbeiter von LEGO drängten danach Händler in Nord- und Ostdeutschland dazu, die Endverkaufspreise anzuheben. Die LEGO-Mitarbeiter hätten die betroffenen Artikel und die gezielt ausgewählten Händler in aktualisierten Listen festgehalten. Bei Unterschreitung der in den Listen festgeschriebenen Endverkaufspreise hätten sie den Händlern eine Verknappung und auch den Ausschluss der Belieferung angedroht. Teilweise sei die Einhaltung der vorgegebenen Endverkaufspreise auch maßgeblich für die gewährten Rabatte auf die Händlereinkaufspreise gewesen. Bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigte das Kartellamt, dass LEGO nach Einleitung des Kartellverfahrens umfangreiche interne Ermittlungen durchgeführt und maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe. Zudem habe das Unternehmen organisatorische und personelle Konsequenzen gezogen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Kartellrecht >>
wn
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