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Verteilung von „Einkauf Aktuell“ nicht wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat mit Urteil vom 15.12.2011 – AZ I ZR 129/10 entschieden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat mit Urteil vom 15.12.2011 – AZ I ZR 129/10 entschieden.

Der BGH führt in seinen Gründen aus, der Staat dürfe zwar weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen tätig sein. Allerdings reiche die Beteiligung von 30,5% der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) an der Deutschen Post AG nicht für eine Beherrschung der Post AG durch den Staat aus, auch wenn die KFW zu 100 % im Bundes- und Landeseigentum stehe.

Zu diesem Ergebnis war nämlich der Kläger gelangt, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Dieser wendete sich mit seiner auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage gegen die Werbesendung „Einkauf Aktuell“ der Deutsche Post AG. Diese enthalte neben Werbesendungen und dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Das laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Die Deutsche Post AG ist – so der BGH – nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht würde. Die Beteiligung der KFW von 30,5% reiche für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlungen wären in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten gewesen, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügt hätte. Auch die weiteren vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank könnten die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

Quelle und weiterführende Informationen

Pressemitteilung BGH Nr. 198 – I ZR 129/10 >>

cb

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