Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass Planungsbüros und Architekten auch dann die HOAI-Mindestsätze einhalten müssen, wenn sie ihre Leistungen auf Internetplattformen wie z. B. www.my-hammer.de anbieten. Unterschreiten sie die gesetzlich vorgesehenen Mindestsätze, kann ihnen die Zahlung eines Ordnungsgelds drohen – wie in nachfolgendem Fall geschehen:
Ein Planungsbüro in Niedersachsen hatte auf der besagten Internetplattform zu einem Planungsauftrag mit umfassenden Leistungsphasen 1 – 5 gem. § 15 HOAI betreffend die Sanierung eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses mit ca. 50 qm Wohnfläche für eine wohnwirtschaftliche Nutzung und dem Neubau von 2 Stadtreihenhäusern in Grenzbebauung mit ca. 130 qm Wohnfläche pro Einheit ohne Unterkellerung ein Honorar von 2.250,– € angeboten. Dieses Honorar lag unterhalb der Mindestsätze nach der HOAI, weshalb Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale eingingen. Nach entsprechender Klageerhebung wurde das Planungsbüro zur Unterlassung des Unterschreitens von HOAI-Mindestsätzen beim Angebot von HOAI-Leistungen verurteilt.
Gleichwohl hat das Planungsbüro weiterhin HOAI-widrige Angebote gemacht, so z.B. ein Angebot über 599.- € für die Erstellung der Eingabeplanung für ein Doppelhaus oder 3 Wohnungen, obwohl das Mindesthonorar nach der HOAI über 4.000.- € betrug.
Mit Beschluss vom 17.07.2007 (Az. 18 O 596/06) hat das Landgericht Osnabrück das Planungsbüro zu 2.000.- € Ordnungsgeld verurteilt, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung des Ordnungsgelds 10 Tage Ordnungshaft. Hiergegen hatte das Planungsbüro sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr mit Beschluss vom 03.09.3007 (Az. 1 W 39/07) zurückgewiesen wurde.
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