Die Firma LEKKERLAND-TOBACCOLAND hatte aktuell ihren Vertriebspartnern einen Bonus von € 250 für den Fall angeboten, dass sich diese verpflichteten, 12 Monate lang sämtliche Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, entweder hinter einem Sichtschutz oder im nicht sichtbaren Bereich der jeweiligen Verkaufsstelle zu platzieren. Diese Aktion, die mittels eines entsprechenden „Kundenschecks“ kommuniziert wurde, hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale liegt in einer derartigen „Prämie“ ein unzulässiger Behinderungswettbewerb. Die Wiederverkäufer sollen dazu gebracht werden, preiswerte Zigaretten nicht mehr verkaufsgegenwärtig auszustellen. Dies stellt eine boykottähnliche Maßnahme dar, über die der Absatz von preiswerten Zigaretten deutlich eingeschränkt ist.
Nach erfolgloser Abmahnung untersagte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) auf Antrag der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung diese Marketing-Massnahme und folgte damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale.
„Es ist mit einem fairen Wettbewerb nicht zu vereinbaren, wenn hier Einzelhandelsbetriebe quasi durch „Bestechungsgelder“ dazu gebracht werden sollen, bestimmte Produkte für den Verbraucher nicht sichtbar bereit zu halten“, so RA Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Gerichtsentscheidung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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